Zweck der Stiftung sind: a) In erster Linie die Unterstützung der Benefiziare, wenn sie in eine Notlage geraten, die ihnen eine bescheidene, aber ihrer gesellschaftlichen Stellung angemessene Lebenshaltung nicht mehr erlaubt. Ist die Notlage durch unsolide Lebensführung selbst verschuldet, so sollen diese Unterstützungen auf das Nötigste beschränkt werden. b) In zweiter Linie sollen Benefiziaren, die an irgend einem körperlichen oder psychischen Gebrechen leiden, dessen Heilung oder Besserung so grosse Mittel erheischen würde, dass sie ohne Störung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Benefiziars (bzw. seiner Ernährer) nicht aufgebracht werden könnten, diese Mittel zur Verfügung gestellt werden. Derartige Zuwendungen sollen in ausgedehntem Masse vor allem betagten Benefiziaren zufliessen, die nicht in der Lage sind, sich aus eigenen Mitteln die Beschwerden des Alters zu erleichtern. c) In dritter Linie soll die Stiftung, besonders wenn ihre Mittel nicht durch die in lit. a) und b) genannten Zwecke erheblich in Anspruch genommen werden, in weitgehendstem Masse die Kosten der beruflichen Ausbildung und Weiterbildung von Benefiziaren tragen, und zwar ganz ohne Rücksicht auf deren finanzielle Bedürftigkeit. Nötigenfalls kann die Stiftung Benefiziaren auch Beiträge an die Ausstattung (im Zusammenhang mit der Heirat, der Eröffnung einer Praxis etc.) gewähren; vollständige Zweckumschreibung gemäss Stiftungsurkunde
Die Stiftung verfolgt den Zweck, den Benefiziaren nachfolgende Leistungen zu erbringen: Fürsorge und Unterstützung bei Krankheit, Erwerbsunfähigkeit und anderen Notlagen; Ermöglichung und Erleichterung von Studien und Ausbildungskursen im In- und Ausland; Uebernahme von Erziehungskosten, die nicht durch die Oeffentlichkeit getragen werden; Ausstattung bei Heirat; Uebernahme von Arzt-, Arznei-, Spital- und Pflegekosten, zu deren Deckung die Benefiziaren nicht in der Lage sind; Gewährung von Kur- und Erholungsaufenthalten; Schaffung und Erhaltung von geeigneten Wohngelegenheiten für die Benefiziare, denen diese Wohngelegenheiten - nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Bedrängnis - auch ohne Entgelt oder zu reduziertem Mietzins zur Verfügung gestellt werden können; Schaffung und Erhaltung von geeigneten Gewerbe-, Geschäfts- und/oder Arbeitsräumen für die Benefiziare, denen diese Arbeitsräume - nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Lage - auch zu einem reduzierten Mietzins zur Verfügung gestellt werden können; Finanzierung von Familienzusammenkünften und familienhistorischen Arbeiten; Gewährung von Beiträgen an wissenschaftliche, kulturelle oder politische Arbeiten; Erstellung und Finanzierung der Familienregister; Beiträge und/oder Uebernahme der Kosten für Beerdigung und Grabunterhalt für die verstorbenen Benefiziare.
Zweck der Stiftung ist die Deckung der Kosten der Erziehung, Ausbildung und Ausstattung der im nachfolgenden Artikel genannten Benefiziare oder deren Unterstützung, dies gemäss den nachfolgenden besonderen Bestimmungen: a) Es obliegt dem Stiftungsrat, im einzelnen zu bestimmen, für welche Benefiziare Beiträge aus dem Stiftungsvermögen oder dessen Erträgnissen geleistet werden sollen, und für welche besonderen Fälle und Zwecke. Der Stiftungsrat wird diese Entscheidungen nach seinem eigenen und pflichtgemässen Ermessen treffen. b) Im Sinne von Richtlinien für die Erfüllung des Stiftungszweckes ist die Verwendung der Stiftungsmittel vor allem für die folgenden Fälle vorgesehen: aa) Beiträge zur Erziehung der Kinder und zu ihrer weiteren beruflichen Ausbildung und allgemeinen Bildung, im besonderen zur Bestreitung der Kosten von Schulen, Internaten, Universitätsstudien, Auslandaufenthalten zu Ausbildungs- und Bildungszwecken und künstlerischer Ausbildung von jungen Leuten. bb) Ausrichtung von Prämien für besonders gute Leistungen in Schule und Hochschule. cc) Ausrichtung von besonderen Beiträgen an besonders begabte Kinder oder junge Leute zwecks spezieller Weiterbildung auf einem bestimmten Gebiet. dd) Die Übernahme von besonderen Kosten, die durch Krankheit, Erwerbsunfähigkeit oder körperliche oder geistige Beeinträchtigung eines Benefiziars verursacht werden, im besonderen die Übernahme von Kosten von Spitälern, Sanatorien und ärztlicher Betreuung. ee) Die Ausstattung junger Benefiziare im Falle ihrer Verheiratung oder im Falle der Begründung einer eigenen selbständigen Existenz, jedoch nicht die Finanzierung irgendwelcher Geschäfte von Benefiziaren. ff) Die Ausrichtung von eigentlichen Unterstützungszahlungen in Fällen der Not oder Bedürftigkeit von Benefiziaren. c) Der Stiftungsrat ist im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens frei, zu bestimmen, welche Gesuche von Benefiziaren berücksichtigt werden sollen und welchen die Berücksichtigung gegebenenfalls versagt werden muss. In Zweifelsfällen wird der Stiftungsrat die ihm unterbreiteten Gesuche sorgfältig überprüfen oder durch Personen seines Vertrauens überprüfen lassen. Der Umfang der für die einzelnen Fälle zu bewilligenden Beiträge wird durch den Stiftungsrat ebenfalls nach seinem Ermessen bestimmt, unter gebührender Berücksichtigung der der Stiftung jeweils zur Verfügung stehenden Mittel.
Die Stiftung soll folgende Zwecke verfolgen: a) Förderung von Berufsausbildung, Studium und beruflicher Existenzgründung der Nachkommen des Stifters; b) Finanzielle Unterstützung der Nachkommen des Stifters bei deren Eheschliessung und bei der Geburt von Kindern; c) Unterstützung der Nachkommen des Stifters und des Stifters selbst im Fall wirtschaftlicher Notlage und Bedürftigkeit und d) Unterstützung von Nachkommen des Stifters und des Stifters selbst im Fall von Krankheit und Behinderung, für Heilbehandlungen und Rehabilitationsmassnahmen einschliesslich Hilfsmitteln und für Kosten der Heimunterbringung. Wenn in diesen Statuten vom Nachkommen die Rede ist, so handelt es sich hierbei ausschliesslich um die Tochter des Stifters, Frau Katharina Simon, geboren 10. Oktober 1985, als Begünstigte. Die Begünstigung von Familienangehörigen durch Mittelzuwendung darf 90% der jährlichen Erträge des Stiftungsvermögens nicht überschreiten. Mindestens 10% der Erträge sind in eine Rücklage zur Kapitalerhaltung einzustellen, die nicht auskehrbar dauerhaft den Wert des Stiftungskapitals erhalten und stützen sollen. Die Stiftung belastende, in zukünftigen Jahren entstehende Erbschaftssteuern sind aus dieser Rücklage zu entnehmen.
Adressen |
Gartenstrasse 2
6300 Zug
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Rechtsform | Stiftung |
Quelle | Handelsregister |