Zweck der Stiftung ist die Deckung der Kosten der Erziehung, Ausbildung und Ausstattung der im nachfolgenden Artikel genannten Benefiziare oder deren Unterstützung, dies gemäss den nachfolgenden besonderen Bestimmungen: a) Es obliegt dem Stiftungsrat, im einzelnen zu bestimmen, für welche Benefiziare Beiträge aus dem Stiftungsvermögen oder dessen Erträgnissen geleistet werden sollen, und für welche besonderen Fälle und Zwecke. Der Stiftungsrat wird diese Entscheidungen nach seinem eigenen und pflichtgemässen Ermessen treffen. b) Im Sinne von Richtlinien für die Erfüllung des Stiftungszweckes ist die Verwendung der Stiftungsmittel vor allem für die folgenden Fälle vorgesehen: aa) Beiträge zur Erziehung der Kinder und zu ihrer weiteren beruflichen Ausbildung und allgemeinen Bildung, im besonderen zur Bestreitung der Kosten von Schulen, Internaten, Universitätsstudien, Auslandaufenthalten zu Ausbildungs- und Bildungszwecken und künstlerischer Ausbildung von jungen Leuten. bb) Ausrichtung von Prämien für besonders gute Leistungen in Schule und Hochschule. cc) Ausrichtung von besonderen Beiträgen an besonders begabte Kinder oder junge Leute zwecks spezieller Weiterbildung auf einem bestimmten Gebiet. dd) Die Übernahme von besonderen Kosten, die durch Krankheit, Erwerbsunfähigkeit oder körperliche oder geistige Beeinträchtigung eines Benefiziars verursacht werden, im besonderen die Übernahme von Kosten von Spitälern, Sanatorien und ärztlicher Betreuung. ee) Die Ausstattung junger Benefiziare im Falle ihrer Verheiratung oder im Falle der Begründung einer eigenen selbständigen Existenz, jedoch nicht die Finanzierung irgendwelcher Geschäfte von Benefiziaren. ff) Die Ausrichtung von eigentlichen Unterstützungszahlungen in Fällen der Not oder Bedürftigkeit von Benefiziaren. c) Der Stiftungsrat ist im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens frei, zu bestimmen, welche Gesuche von Benefiziaren berücksichtigt werden sollen und welchen die Berücksichtigung gegebenenfalls versagt werden muss. In Zweifelsfällen wird der Stiftungsrat die ihm unterbreiteten Gesuche sorgfältig überprüfen oder durch Personen seines Vertrauens überprüfen lassen. Der Umfang der für die einzelnen Fälle zu bewilligenden Beiträge wird durch den Stiftungsrat ebenfalls nach seinem Ermessen bestimmt, unter gebührender Berücksichtigung der der Stiftung jeweils zur Verfügung stehenden Mittel.
Zweck der Stiftung sind: a) In erster Linie die Unterstützung der Benefiziare, wenn sie in eine Notlage geraten, die ihnen eine bescheidene, aber ihrer gesellschaftlichen Stellung angemessene Lebenshaltung nicht mehr erlaubt. Ist die Notlage durch unsolide Lebensführung selbst verschuldet, so sollen diese Unterstützungen auf das Nötigste beschränkt werden. b) In zweiter Linie sollen Benefiziaren, die an irgend einem körperlichen oder psychischen Gebrechen leiden, dessen Heilung oder Besserung so grosse Mittel erheischen würde, dass sie ohne Störung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Benefiziars (bzw. seiner Ernährer) nicht aufgebracht werden könnten, diese Mittel zur Verfügung gestellt werden. Derartige Zuwendungen sollen in ausgedehntem Masse vor allem betagten Benefiziaren zufliessen, die nicht in der Lage sind, sich aus eigenen Mitteln die Beschwerden des Alters zu erleichtern. c) In dritter Linie soll die Stiftung, besonders wenn ihre Mittel nicht durch die in lit. a) und b) genannten Zwecke erheblich in Anspruch genommen werden, in weitgehendstem Masse die Kosten der beruflichen Ausbildung und Weiterbildung von Benefiziaren tragen, und zwar ganz ohne Rücksicht auf deren finanzielle Bedürftigkeit. Nötigenfalls kann die Stiftung Benefiziaren auch Beiträge an die Ausstattung (im Zusammenhang mit der Heirat, der Eröffnung einer Praxis etc.) gewähren; vollständige Zweckumschreibung gemäss Stiftungsurkunde
Die Stiftung bezweckt: a) Die Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung und Unterstützung und ähnliche Zwecke zugunsten der Witwe des Stifters Juan Carlos Gerstenhauer. b) Die Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung und Unterstützung und ähnliche Zwecke zugunsten von Angehörigen der Familie Gerstenhauer (nachfolgend "Familiendestinatäre). Zu den Familiendestinatären gemäss vorstehender Bst. b gehört, wer mit Herrn Jean-Robert Gerstenhauer (Vater des Stifters) im ersten bis und mit vierten Grad blutsverwandt ist und deren Kinder. c) Wenn keine Destinatäre gemäss vorstehender Bst. a und b mehr vorhanden sind, sollen an spanische, italienische, liechtensteinische oder Schweizer Studenten, deren Angehörige für die Kosten nicht aufkommen können, Stipendien für ein Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule in der Schweiz ausgerichtet werden. Destinatäre gemäss Bst. a), b) und c) haben keine Rechtsansprüche auf Stiftungsleistungen, es sei denn, solche wurden vom Stiftungsrat nach freiem Ermessen beschlossen.
Diese Familienstiftung bezweckt, den Nachkommen aller meiner Geschwister in allen Graden nach Stämmen Beiträge auszurichten für die Erziehung und Ausbildung sowie Unterstützung, nämlich A) Erziehung und Ausbildung: Finanzierung der Grundausbildung, Spezialausbildung und Zusatzausbildung in staatlichen und privaten Schulen im In- und Ausland, wobei allerdings nur diejenigen Ausbildungen finanziert werden sollen, welche kontinuierlich und zielstrebig absolviert werden, Ermöglichung eines angemessenen beruflichen Starts, allfälliger Umschulungen im Zusammenhang mit einem Berufswechsel und Ähnliches. Beiträge auf unabsehbare Zeit sind ausgeschlossen. In erster Linie ist auf die tatsächliche Bedürftigkeit in finanzieller Hinsicht abzustellen; subsidiär können auch Beiträge bei mangelnder Bedürftigkeitssituation gesprochen werden, solange sie keine Lebenshaltungskosten sind. Bei einem Erststudium oder einer ähnlichen Ausbildung sollen allerdings an die Verwendung des Geldes keine strengeren Anforderungen gestellt werden, wie bei Stipendien. B) Unterstützung: Beiträge unter dem Titel Lebenshaltungskosten setzen Bedürftigkeit und finanzielle Not oder Krankheit und Pflegebedürftigkeit voraus. Bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sind die Mehrkosten gegenüber den Lebenshaltungskosten einer gesunden Person, soweit diese nicht durch private oder öffentlich-rechtliche Versicherungen abgedeckt sind, auszugleichen. Müssiggang oder die Folgen selbstverschuldeter Beendigung des Arbeitserwerbes dürfen nicht finanziert werden.
Adressen |
Gartenstrasse 2
6300 Zug
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Rechtsform | Stiftung |
Quelle | Handelsregister |