Die Stiftung soll folgende Zwecke verfolgen: a) Förderung von Berufsausbildung, Studium und beruflicher Existenzgründung der Nachkommen des Stifters; b) Finanzielle Unterstützung der Nachkommen des Stifters bei deren Eheschliessung und bei der Geburt von Kindern; c) Unterstützung der Nachkommen des Stifters und des Stifters selbst im Fall wirtschaftlicher Notlage und Bedürftigkeit und d) Unterstützung von Nachkommen des Stifters und des Stifters selbst im Fall von Krankheit und Behinderung, für Heilbehandlungen und Rehabilitationsmassnahmen einschliesslich Hilfsmitteln und für Kosten der Heimunterbringung. Wenn in diesen Statuten vom Nachkommen die Rede ist, so handelt es sich hierbei ausschliesslich um die Tochter des Stifters, Frau Katharina Simon, geboren 10. Oktober 1985, als Begünstigte. Die Begünstigung von Familienangehörigen durch Mittelzuwendung darf 90% der jährlichen Erträge des Stiftungsvermögens nicht überschreiten. Mindestens 10% der Erträge sind in eine Rücklage zur Kapitalerhaltung einzustellen, die nicht auskehrbar dauerhaft den Wert des Stiftungskapitals erhalten und stützen sollen. Die Stiftung belastende, in zukünftigen Jahren entstehende Erbschaftssteuern sind aus dieser Rücklage zu entnehmen.
Zweck der Stiftung sind: a) In erster Linie die Unterstützung der Benefiziare, wenn sie in eine Notlage geraten, die ihnen eine bescheidene, aber ihrer gesellschaftlichen Stellung angemessene Lebenshaltung nicht mehr erlaubt. Ist die Notlage durch unsolide Lebensführung selbst verschuldet, so sollen diese Unterstützungen auf das Nötigste beschränkt werden. b) In zweiter Linie sollen Benefiziaren, die an irgend einem körperlichen oder psychischen Gebrechen leiden, dessen Heilung oder Besserung so grosse Mittel erheischen würde, dass sie ohne Störung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Benefiziars (bzw. seiner Ernährer) nicht aufgebracht werden könnten, diese Mittel zur Verfügung gestellt werden. Derartige Zuwendungen sollen in ausgedehntem Masse vor allem betagten Benefiziaren zufliessen, die nicht in der Lage sind, sich aus eigenen Mitteln die Beschwerden des Alters zu erleichtern. c) In dritter Linie soll die Stiftung, besonders wenn ihre Mittel nicht durch die in lit. a) und b) genannten Zwecke erheblich in Anspruch genommen werden, in weitgehendstem Masse die Kosten der beruflichen Ausbildung und Weiterbildung von Benefiziaren tragen, und zwar ganz ohne Rücksicht auf deren finanzielle Bedürftigkeit. Nötigenfalls kann die Stiftung Benefiziaren auch Beiträge an die Ausstattung (im Zusammenhang mit der Heirat, der Eröffnung einer Praxis etc.) gewähren; vollständige Zweckumschreibung gemäss Stiftungsurkunde
Diese Familienstiftung bezweckt, den Nachkommen aller meiner Geschwister in allen Graden nach Stämmen Beiträge auszurichten für die Erziehung und Ausbildung sowie Unterstützung, nämlich A) Erziehung und Ausbildung: Finanzierung der Grundausbildung, Spezialausbildung und Zusatzausbildung in staatlichen und privaten Schulen im In- und Ausland, wobei allerdings nur diejenigen Ausbildungen finanziert werden sollen, welche kontinuierlich und zielstrebig absolviert werden, Ermöglichung eines angemessenen beruflichen Starts, allfälliger Umschulungen im Zusammenhang mit einem Berufswechsel und Ähnliches. Beiträge auf unabsehbare Zeit sind ausgeschlossen. In erster Linie ist auf die tatsächliche Bedürftigkeit in finanzieller Hinsicht abzustellen; subsidiär können auch Beiträge bei mangelnder Bedürftigkeitssituation gesprochen werden, solange sie keine Lebenshaltungskosten sind. Bei einem Erststudium oder einer ähnlichen Ausbildung sollen allerdings an die Verwendung des Geldes keine strengeren Anforderungen gestellt werden, wie bei Stipendien. B) Unterstützung: Beiträge unter dem Titel Lebenshaltungskosten setzen Bedürftigkeit und finanzielle Not oder Krankheit und Pflegebedürftigkeit voraus. Bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sind die Mehrkosten gegenüber den Lebenshaltungskosten einer gesunden Person, soweit diese nicht durch private oder öffentlich-rechtliche Versicherungen abgedeckt sind, auszugleichen. Müssiggang oder die Folgen selbstverschuldeter Beendigung des Arbeitserwerbes dürfen nicht finanziert werden.
Die Stiftung bezweckt: a) Die Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung und Unterstützung und ähnliche Zwecke zugunsten der Witwe des Stifters Juan Carlos Gerstenhauer. b) Die Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung und Unterstützung und ähnliche Zwecke zugunsten von Angehörigen der Familie Gerstenhauer (nachfolgend "Familiendestinatäre). Zu den Familiendestinatären gemäss vorstehender Bst. b gehört, wer mit Herrn Jean-Robert Gerstenhauer (Vater des Stifters) im ersten bis und mit vierten Grad blutsverwandt ist und deren Kinder. c) Wenn keine Destinatäre gemäss vorstehender Bst. a und b mehr vorhanden sind, sollen an spanische, italienische, liechtensteinische oder Schweizer Studenten, deren Angehörige für die Kosten nicht aufkommen können, Stipendien für ein Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule in der Schweiz ausgerichtet werden. Destinatäre gemäss Bst. a), b) und c) haben keine Rechtsansprüche auf Stiftungsleistungen, es sei denn, solche wurden vom Stiftungsrat nach freiem Ermessen beschlossen.
Adressen |
Chamerstrasse 56
6300 Zug
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Rechtsform | Stiftung |
Quelle | Handelsregister |