Der Zweck der Stiftung besteht in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der angeschlossenen Firmen sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Zweck kann insbesondere erfüllt werden durch - die Erbringung von freiwilligen Zusatzleistungen zu den reglementarischen Vorsorgeleistungen bei Alter, Invalidität und Tod, - die Erbringung von freiwilligen Einkaufsleistungen bei der reglementarischen Vorsorge der Arbeitnehmer, - die Erbringung von Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Die Beiträge der Arbeitgeber können jedoch nur aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von diesen vorgängig Beitragsreserven geäufnet worden sind und diese gesondert ausgewiesen sind (Arbeitgeberbeitragsreserven). Weiter bezweckt die Stiftung die Unterstützung der Arbeitnehmer und deren Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Überdies können Beiträge zur Förderung besonderer Ausbildung an Arbeitnehmende ausgerichtet werden. Der Stiftung können weitere mit den angeschlossenen Firmen wirtschaftlich oder finanziell eng verbundene Unternehmungen angeschlossen werden, sofern der Stiftung dazu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und dabei die erworbenen Rechtsansprüche und Anwartschaften der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden. Dazu ist der Beschluss des Stiftungsrates nötig, welcher der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.
Die Stiftung bezweckt die Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Firma Leister AG sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod, sowie die Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Im Rahmen der Stiftung kann eine Kasse für leitende Mitarbeiter geführt werden._Der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates mittels einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist, auch das Personal von mit der Firma wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen angeschlossen werden, sofern der Stiftung dazu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und die Rechte der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden._Der Stiftungszweck kann erfüllt werden:_a) durch eine autonome Pensionskasse, wenn die versicherungstechnischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind,_b) durch Versicherungsverträge, wobei die Stiftung Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss,_c) durch eine Alterssparkasse mit ergänzender Risikoversicherung._Die Stiftung kann zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien auch Leistungen an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen erbringen, die zugunsten der Destinatäre bestehen.
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die im Gesundheits- und Sozialwesen tätigen Mitarbeiter, deren Arbeitgeber durch schriftlichen Anschlussvertrag der Vorsorgestiftung angeschlossen sind, sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben. Der Stiftungsrat erlässt ein Reglement über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung sowie über die Kontrolle der Stiftung. Er legt im Reglement das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten fest. Das Reglement kann vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre geändert werden. Das Reglement und seine Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin oder Begünstigte ist.
Die Stiftung bezweckt sowohl zu Lebzeiten der Stifterinnen als auch nach deren Tod die finanzielle Unterstützung von jeglichen in- und ausländischen Ausbildungsstätten mit ausschliesslich sozialen und/oder gemeinnützigen Zwecken. Unter Ausbildungsstätten mit sozialen und/oder gemeinnützigen Zwecken sind Bildungs-, Lehr- und Unterrichtsanstalten (z.B. Schulen, Internate und Akademien) zu verstehen, welche ihrerseits wiederum von gemeinnützigen Institutionen getragen werden und sozial benachteiligten Personen eine Chance auf eine Ausbildung ermöglichen möchten. Ferner bezweckt die Stiftung die finanzielle Unterstützung von Menschen im In- und Ausland, die mit Armut, Krankheit oder einer Behinderung konfrontiert sind, sowie von Institutionen im In- und Ausland, die sich auf irgendeine Art und Weise für die vorgenannten Personen oder Ausbildungsstätten einsetzen oder sich um ihre Bedürfnisse kümmern. Die Stiftung ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keinerlei unternehmerische Zwecke. Die Stifterinnen behalten sich gestützt auf Art. 86a ZGB und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich das Recht vor, den Zweck der Stiftung abzuändern. Eine allfällige Änderung des Stiftungszweckes muss bei der Aufsichtsbehörde beantragt und von dieser genehmigt werden. Die Zweckänderung ist anschliessend der Steuerverwaltung zu melden.
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