Die Stiftung bezweckt die Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Firma Leister AG sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod, sowie die Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Im Rahmen der Stiftung kann eine Kasse für leitende Mitarbeiter geführt werden._Der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates mittels einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist, auch das Personal von mit der Firma wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen angeschlossen werden, sofern der Stiftung dazu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und die Rechte der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden._Der Stiftungszweck kann erfüllt werden:_a) durch eine autonome Pensionskasse, wenn die versicherungstechnischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind,_b) durch Versicherungsverträge, wobei die Stiftung Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss,_c) durch eine Alterssparkasse mit ergänzender Risikoversicherung._Die Stiftung kann zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien auch Leistungen an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen erbringen, die zugunsten der Destinatäre bestehen.
Der Zweck der Stiftung besteht in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der angeschlossenen Firmen sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Zweck kann insbesondere erfüllt werden durch - die Erbringung von freiwilligen Zusatzleistungen zu den reglementarischen Vorsorgeleistungen bei Alter, Invalidität und Tod, - die Erbringung von freiwilligen Einkaufsleistungen bei der reglementarischen Vorsorge der Arbeitnehmer, - die Erbringung von Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Die Beiträge der Arbeitgeber können jedoch nur aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von diesen vorgängig Beitragsreserven geäufnet worden sind und diese gesondert ausgewiesen sind (Arbeitgeberbeitragsreserven). Weiter bezweckt die Stiftung die Unterstützung der Arbeitnehmer und deren Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Überdies können Beiträge zur Förderung besonderer Ausbildung an Arbeitnehmende ausgerichtet werden. Der Stiftung können weitere mit den angeschlossenen Firmen wirtschaftlich oder finanziell eng verbundene Unternehmungen angeschlossen werden, sofern der Stiftung dazu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und dabei die erworbenen Rechtsansprüche und Anwartschaften der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden. Dazu ist der Beschluss des Stiftungsrates nötig, welcher der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.
Der Zweck der Stiftung besteht in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Zweck kann insbesondere erfüllt werden durch die Erbringung von freiwilligen Zusatzleistungen zu den Leistungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung bei Alter, Invalidität und Tod; die Erbringung von freiwilligen Einkaufsleistungen bei der beruflichen Vorsorgeeinrichtung für die Arbeitnehmer der Stifterfirma; die Erbringung von Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Weiter bezweckt die Stiftung die Unterstützung der Arbeitnehmer und deren Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Tod oder Arbeitslosigkeit. Der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates, welcher der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist, auch das Personal von mit der Stifterfirma wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen angeschlossen werden, sofern der Stiftung dazu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und die erworbenen Rechtsansprüche und Anwartschaften der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden.
Berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma durch Gewährung von Unterstützungsleistungen und Leistungen a) an den Arbeitnehmer im Falle von Alter oder Invalidität oder in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit von ihm selbst; b) an den Arbeitnehmer in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt er sorgt; c) im Falle des Todes des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt seines Todes ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist; Erbringung von Beiträgen des Arbeitgebers gemäss OR 331 Abs. 3 aus vorgängig hiefür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven; Leistung von solchen Beiträgen an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen, denen sich die Stifterfirma angeschlossenen oder die sie selbst errichtet hat.
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6056 Kägiswil
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