Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die im Gesundheits- und Sozialwesen tätigen Mitarbeiter, deren Arbeitgeber durch schriftlichen Anschlussvertrag der Vorsorgestiftung angeschlossen sind, sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben. Der Stiftungsrat erlässt ein Reglement über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung sowie über die Kontrolle der Stiftung. Er legt im Reglement das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten fest. Das Reglement kann vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre geändert werden. Das Reglement und seine Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin oder Begünstigte ist.
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Firma und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben: Freiwillige Unterstützung der Mitarbeiter bei unverschuldeter Notlage, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, sofern diese bei der Firma oder angeschlossenen Unternehmungen tätig sind oder tätig waren; Äufnung der nötigen Mittel für eine allfällige Leistungsverbesserung zugunsten der Mitarbeiter; Äufnung der nötigen Mittel für die Verbesserung der Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung.
Berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der CSS und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen sowie für deren Angehörigen und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität; Betrieb einer über die BVG-Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Alter, Tod, Invalidität oder Arbeitslosigkeit; Erbringung von Beiträgen der Arbeitgeber aus Mitteln der Stiftung, wenn von ihnen vorgängig Beitragsreserven geäufnet und diese gesondert ausgewiesen worden sind.
Die Stiftung bezweckt, die Arbeitnehmer der Bank Julius Bär & Co. AG (nachfolgend Arbeitgeber genannt) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Die Stiftung betreibt ausschliesslich eine über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge und versichert ausschliesslich Lohnbestandteile die über dem Grenzbetrag für die Sicherstellung von reglementarischen Leistungen durch den Sicherheitsfonds liegen. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie dann selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. Mit Zustimmung des Stiftungsrates können der Stiftung Arbeitnehmer von Unternehmen angeschlossen werden, welche der Julius Bär Gruppe angehören oder mit ihr wirtschaftlich oder finanziell eng verbunden. Der Anschluss eines Unternehmens erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Die Stiftung bildet für die ihr vor dem 18. November 2020 angeschlossenen Unternehmen, welche mit der Julius Bär Gruppe nicht wirtschaftlich oder finanziell verbunden sind, getrennte Rechnungskreise und ermittelt das auf sie entfallende Vorsorgekapital und Vorsorgevermögen getrennt. Der Stiftungsrat kann im Rahmen der Stiftung Separatfonds bilden. Diese sind in der Jahresrechnung separat auszuweisen.
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6060 Sarnen
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