Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kinder- und Jugenderziehung, der Kinder- und Jugendpflege, der Altenpflege, der medizinischen und alternativ-medizinischen Pflege- und Forschungseinrichtungen sowie kultureller Einrichtungen. Gefördert und unterstützt werden Personen und Projekte unabhängig von ihrer Herkunft. Der Stiftungszweck soll vorwiegend im Kanton Zürich erfüllt werden. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Massnahmen verwirklicht: Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen der Kinder- und Jugenderziehung und der Kinder- und Jugendpflege, Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen der Altenpflege und Hospizbewegung, Zuwendungen an gemeinnützige medizinische und alternativ-medizinische Pflege- und Forschungseinrichtungen Zuwendungen an gemeinnützige kulturelle Einrichtungen. Dabei müssen die Zuwendungsempfänger bzw. deren Träger ebenfalls gemeinnützige und steuerbefreite Personen oder Institutionen im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung sein (bzw. der entsprechenden schweizerischen Vorschriften). Die Stiftung verfolgt damit ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (bzw. der entsprechenden schweizerischen Vorschriften). Die Stiftung kann auch anderen steuerbegünstigten gemeinnützigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 fördern.
Die Stiftung ist eine schweizerische, gemeinnützige und nicht gewinnorientierte Organisation und bezweckt die Unterstützung und Förderung von Institutionen, Personen und Projekten im In- und Ausland, welche in gemeinnütziger Weise karitativ, humanitär, gesundheitsfördernd, erzieherisch, wissenschaftlich oder kulturell tätig sind, vor allem für Kinder und Jugendliche. Sie hilft Menschen in Notlagen und fördert die Ausbildung, vor allem von Kindern und Jugendlichen. Der Stiftungszweck kann auch durch Zuwendungen an andere öffentliche, gemeinnützige oder steuerbefreite Institutionen im In- und Ausland erfüllt werden, welche im Sinne des Stiftungszweckes tätig sind. Die Stiftung kann auch direkte Unterstützungsleistungen im Sinne des Stiftungszwecks an natürliche Personen ausrichten. Die Stiftung verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck durch Förderung und Unterstützung von Projekten, Organisationen, Institutionen und Personen, die sich für die vorgenannten Zwecke einsetzen und die Gewähr dafür bieten, dass von der Stiftung erhaltene Sach- oder Geldzuwendungen effizient, wirtschaftlich und stiftungszweckkonform im Sinne des Zwecks der Stiftung Geschwister Rühle eingesetzt werden. Die Stiftung ist in der Schweiz und im Ausland aktiv. Eine nachträgliche Zweckänderung gemäss Art. 86a ZGB bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Die Stiftung bezweckt Kinder -und Jugendhilfe, insbesondere Übernahme ungedeckter Kosten von medizinischen und therapeutischen Massnahmen und Hilfsmitteln, Pflege-, Operations-, Therapie-, Integrations- und Schulungskosten; Beiträge zur Sicherung der Grundversorgung von Kindern in Notlagen; Beiträge an ungedeckte Kosten der Aus- und Weiterbildung und Umschulung von Jugendlichen (bis Alter 28) nach obligatorischem Schulabschluss und ausserhalb betriebsinterner Bildung durch Arbeitgeber. Beiträge an Institutionen, die Kindern und Jugendlichen aus sozial schwachem Hintergrund oder mit kognitiven Problemen Beschäftigung und/oder Heimplätze anbieten. Unterstützung von Projekten von Kliniken zur Verbesserung/Erweiterung der Behandlung von Kindern (wie beispielsweise Ausbau Kinderspital Zürich). Sonstige humanitäre Hilfe Lebenskostenbeiträge an Menschen in Not und an entsprechend wirkende Institutionen, insbesondere Beiträge an ungedeckte aber der Lebensqualität dienende medizinische, therapeutische und/oder integrative Massnahmen, Wohn- und Obdachlosenhilfe. Zudem können Beiträge an Kulturschaffende, vor allem in darstellender und in bildender Kunst, Musik und Literatur, gesprochen werden, die infolge ausserordentlicher Ereignisse (wirtschaftliche Entwicklung, Epidemien und dergleichen) ihre Anstellung oder Aufträge oder ihr Studium zumindest vorübergehend verlieren, zwecks Überbrückung von Verdienstausfällen. Förderung musikalischer Ausbildung von begabten Kindern und Jugendlichen. Die Stiftung kann neben der individuellen Förderung auch Orchester und sonstige Jugendformationen, die der musikalischen Förderung dienen, unterstützen. Stipendien an Studierende der Musikhochschulen können nur gewährt werden, wenn ein vertiefter nachhaltiger Bezug zur Schweiz gegeben ist und nicht lediglich das Studium in der Schweiz absolviert wird. Unterstützung von Museen, Ausstellungen und kulturellen Projekten, welche einen kulturellen oder historischen Bezug zur Schweiz oder Region in der Schweiz haben. Auch können Einzelpersonen der bildenden und darstellenden Kunst, Literatur, Musik und Geschichte mit Bezug zur Schweiz unterstützt werden. Förderung der möglichst authentischen Wiederherstellung von historischen Raddampfern auf Seen in der Schweiz, daneben können auch historische Bahnen auf historischen Strecken in der Schweiz unterstützt werden. Unterstützung zur Erhaltung von Lebensgrundlagen, Infrastrukturen und Landschaften in Berggebieten, in Anlehnung an die Zwecke der Stiftungen Patenschaft für Berggemeinden und Schweizer Berghilfe. Die Beiträge der Stiftung dürfen Leistungen des Gemeinwesens (wie Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen, IV-Leistungen, öffentl. Stipendien und Subventionen) nicht ersetzen, sondern müssen hierzu ergänzend wirken. Die Stiftung wirkt zugunsten von Destinatären mit vertieftem Bezug zur Schweiz (schweiz. Nationalität oder Wohnsitz Schweiz oder berufliche Bindung in der Schweiz), im Allgemeininteresse und uneigennützig. Sie verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke, sie ist mit allen ihren Leistungen an betroffene Personen und an Institutionen, Körperschaften und Projektträger ausschliesslich gemeinnützig tätig. Vorbehältlich besonderer Reglemente (die der Aufsichtsbehörde vorzulegen sind) entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen über die Zusprechung von Stiftungsleistungen im Rahmen des Stiftungszweckes. Gegenüber Gesuchstellern sind die Entscheide des Stiftungsrates nicht zu begründen.
Die Stiftung bezweckt, mit ihren Mitteln ausschliesslich in gemeinnütziger Weise der Allgemeinheit zu dienen. Sie verfolgt keinerlei Erwerbszwecke. Aller Ertrag des in die Stiftung eingebrachten Vermögens und im Falle der Liquidation der Stiftung das gesamte Stiftungsvermögen selber soll ausnahmslos für gemeinnützige, kulturelle, wissenschaftliche und künstlerische Zwecke verwendet werden. So wird die Stiftung öffentliche oder private Institutionen, die in irgend einer Weise fürsorgerische oder karitative und wohltätige Zwecke verfolgen, unterstützen oder unmittelbar an Bedürftige Beiträge ausschütten. Ebenso wird die Stiftung Schulen, wissenschaftlichen Unternehmungen aller Art oder Studenten und wissenschaftlich tätigen Personen, die der Förderung würdig sind, mit Schenkungen und Stipendien unterstützen und ausbilden. Ferner wird die Stiftung auch kulturelle und künstlerische Bestrebungen durch Zuwendungen an Institutionen mit kulturellen Zielen oder Künstler unterstützen. Die Förderung der oben erwähnten Zwecke oder Ziele erfolgt durch die Stiftung in erster Linie im weiteren Einzugsgebiet von Winterthur. Sie kann ihre Tätigkeit jedoch auch auf das ganze Gebiet des Kantons Zürich ausdehnen sowie ausnahmsweise auch allgemein schweizerische Institutionen oder Veranstaltungen unterstützen.
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