Die Stiftung bezweckt Kinder -und Jugendhilfe, insbesondere Übernahme ungedeckter Kosten von medizinischen und therapeutischen Massnahmen und Hilfsmitteln, Pflege-, Operations-, Therapie-, Integrations- und Schulungskosten; Beiträge zur Sicherung der Grundversorgung von Kindern in Notlagen; Beiträge an ungedeckte Kosten der Aus- und Weiterbildung und Umschulung von Jugendlichen (bis Alter 28) nach obligatorischem Schulabschluss und ausserhalb betriebsinterner Bildung durch Arbeitgeber. Beiträge an Institutionen, die Kindern und Jugendlichen aus sozial schwachem Hintergrund oder mit kognitiven Problemen Beschäftigung und/oder Heimplätze anbieten. Unterstützung von Projekten von Kliniken zur Verbesserung/Erweiterung der Behandlung von Kindern (wie beispielsweise Ausbau Kinderspital Zürich). Sonstige humanitäre Hilfe Lebenskostenbeiträge an Menschen in Not und an entsprechend wirkende Institutionen, insbesondere Beiträge an ungedeckte aber der Lebensqualität dienende medizinische, therapeutische und/oder integrative Massnahmen, Wohn- und Obdachlosenhilfe. Zudem können Beiträge an Kulturschaffende, vor allem in darstellender und in bildender Kunst, Musik und Literatur, gesprochen werden, die infolge ausserordentlicher Ereignisse (wirtschaftliche Entwicklung, Epidemien und dergleichen) ihre Anstellung oder Aufträge oder ihr Studium zumindest vorübergehend verlieren, zwecks Überbrückung von Verdienstausfällen. Förderung musikalischer Ausbildung von begabten Kindern und Jugendlichen. Die Stiftung kann neben der individuellen Förderung auch Orchester und sonstige Jugendformationen, die der musikalischen Förderung dienen, unterstützen. Stipendien an Studierende der Musikhochschulen können nur gewährt werden, wenn ein vertiefter nachhaltiger Bezug zur Schweiz gegeben ist und nicht lediglich das Studium in der Schweiz absolviert wird. Unterstützung von Museen, Ausstellungen und kulturellen Projekten, welche einen kulturellen oder historischen Bezug zur Schweiz oder Region in der Schweiz haben. Auch können Einzelpersonen der bildenden und darstellenden Kunst, Literatur, Musik und Geschichte mit Bezug zur Schweiz unterstützt werden. Förderung der möglichst authentischen Wiederherstellung von historischen Raddampfern auf Seen in der Schweiz, daneben können auch historische Bahnen auf historischen Strecken in der Schweiz unterstützt werden. Unterstützung zur Erhaltung von Lebensgrundlagen, Infrastrukturen und Landschaften in Berggebieten, in Anlehnung an die Zwecke der Stiftungen Patenschaft für Berggemeinden und Schweizer Berghilfe. Die Beiträge der Stiftung dürfen Leistungen des Gemeinwesens (wie Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen, IV-Leistungen, öffentl. Stipendien und Subventionen) nicht ersetzen, sondern müssen hierzu ergänzend wirken. Die Stiftung wirkt zugunsten von Destinatären mit vertieftem Bezug zur Schweiz (schweiz. Nationalität oder Wohnsitz Schweiz oder berufliche Bindung in der Schweiz), im Allgemeininteresse und uneigennützig. Sie verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke, sie ist mit allen ihren Leistungen an betroffene Personen und an Institutionen, Körperschaften und Projektträger ausschliesslich gemeinnützig tätig. Vorbehältlich besonderer Reglemente (die der Aufsichtsbehörde vorzulegen sind) entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen über die Zusprechung von Stiftungsleistungen im Rahmen des Stiftungszweckes. Gegenüber Gesuchstellern sind die Entscheide des Stiftungsrates nicht zu begründen.
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kinder- und Jugenderziehung, der Kinder- und Jugendpflege, der Altenpflege, der medizinischen und alternativ-medizinischen Pflege- und Forschungseinrichtungen sowie kultureller Einrichtungen. Gefördert und unterstützt werden Personen und Projekte unabhängig von ihrer Herkunft. Der Stiftungszweck soll vorwiegend im Kanton Zürich erfüllt werden. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Massnahmen verwirklicht: Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen der Kinder- und Jugenderziehung und der Kinder- und Jugendpflege, Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen der Altenpflege und Hospizbewegung, Zuwendungen an gemeinnützige medizinische und alternativ-medizinische Pflege- und Forschungseinrichtungen Zuwendungen an gemeinnützige kulturelle Einrichtungen. Dabei müssen die Zuwendungsempfänger bzw. deren Träger ebenfalls gemeinnützige und steuerbefreite Personen oder Institutionen im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung sein (bzw. der entsprechenden schweizerischen Vorschriften). Die Stiftung verfolgt damit ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (bzw. der entsprechenden schweizerischen Vorschriften). Die Stiftung kann auch anderen steuerbegünstigten gemeinnützigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 fördern.
1. Die gemeinnützige und nicht gewinnorientierte Stiftung bezweckt einerseits die Unterstützung von sozial benachteiligten, bedürftigen oder behinderten Kindern. Sie unterstützt insbesondere Kinder und Jugendliche in unterprivilegierten Lebenssituationen durch finanzielle oder gegenständliche Zuwendungen, zinslose Darlehen, z.B. für die Ermöglichung von Ausbildungen, Gewährung von Stipendien oder Ferienaufenthalten von behinderten Personen, entlastenden Anschaffungen etc. Die Zuwendungen sind kein Ersatz für Sozialleistungen, sondern sollen den Betroffenen zusätzliche Möglichkeiten geben, die von den Sozialleistungen nicht gedeckt werden. Andererseits bezweckt die Stiftung die Unterstützung und Hilfe von leidenden Tieren, insbesondere zur Verbesserung deren physischen und psychischen Gesundheit und die Förderung des Tierschutzes und Wohles im Allgemeinen. Spätestens nach dem Ableben der Stifterin sollen bestimmte Liegenschaften in Kilchberg der Stiftung zugeführt werden. In diesem Fall bezweckt die Stiftung diese dem Stiftungsvermögen zugehörenden Liegenschaften in Kilchberg ZH zu halten und erhalten. Dafür sind mit den erforderlichen Mitteln die notwendigen Renovationen durchzuführen. 2. Die Stiftung kann ihre Zwecke durch eigene Projekte oder durch Zuwendungen an steuerbefreite Dritt-Organisationen im Rahmen der vorgenannten Ziele verfolgen. 3. Die Stiftung ist in der Schweiz tätig. 4. Die Stifterin behält sich ausdrücklich das Recht gemäss Art. 86a ZGB zur Änderung des Zweckes vor.
Die Stiftung bezweckt: Unterstützung und Förderung von Institutionen, Personen und Projekten im In- und Ausland, welche in gemeinnütziger Weise wohltätige, humanitäre, erzieherische, bildende, soziale, wissenschaftliche, kulturelle oder künstlerische Zwecke verfolgen. Die Stiftung kann in diesen Bereichen auch direkte Unterstützungsleistungen an natürliche Personen ausrichten oder eigene Projekte durchführen; Unterstützung und Förderung gemeinnütziger Bestrebungen irgendwelcher Art, namentlich auf dem Gebiet der öffentlichen Wohlfahrt (wie beispielsweise Kultur- und Denkmalpflege; Aus- und Weiterbildungsprojekte; Fürsorge für unterstützungsbedürftige und -würdige Jugendliche, Betagte und Invalide; Errichtung von Spitälern und Heimen sowie sonstige Projekte im Gesundheitswesen; wissenschaftliche Lehre und Forschung; Entwicklungshilfe; Erhaltung der natürlichen Umwelt). Die Stiftung ist gemäss ihrer Zweckbestimmung international tätig. Die Stiftung kann mit anderen Organisationen - unabhängig von ihrer Rechtsform - zusammenarbeiten, wenn dies dem Stiftungszweck dienlich erscheint. Den in diesem Artikel angeführten Destinatären/Begünstigten steht kein Rechtsanspruch am Stiftungsvermögen zu. Zuwendungen im Rahmen des Stiftungszweckes bestimmt ausschliesslich der Stiftungsrat. Dieser kann in einem Reglement nähere Vorschriften über die Ausführung des Stiftungszweckes umschreiben. Die Stiftung verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.
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