Zweck der Stiftung ist die Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung der Nachfahren von Johann Janser, von Ingenbohl, Jahrgang 1859, wohnhaft gewesen in Ingenbohl, insbesondere in Notfällen, im Falle von Krankheit, alters- oder krankheitsbedingter Erwerbslosigkeit, oder wegen unverschuldeter Einkommensverluste zufolge schlechter Wirtschaftslage. Zuwendungen zu ähnlichen Zwecken sind möglich. Die Stiftung kann zur Abwendung eines möglichen Notstandes vorsorgeweise Versicherungen abschliessen. Das Stiftungsvermögen dient zudem der Unterstützung der Destinatäre die sich in Berufsausbildung befinden, durch Stipendien, Zahlung von Schulgeldern, Miete von Wohnungen am Studienort oder Bevorschussung von Ausbildungskosten (Studiendarlehen). Dies gilt nicht nur für eine erste, sondern auch für eine zweite Ausbildung oder weiterführende Ausbildungen. Unterstützt werden auch Finanzierungs- und Beratungshilfen beim Aufbau von eigenen Unternehmungen (Einzelfirma oder jur. Person) der Destinatäre, an denen diese zu mindestens 50% beteiligt sind. Diese Unternehmungen sollen jedoch keinen unsittlichen Zweck beinhalten. Des Weitern dient das Stiftungsvermögen der Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Destinatären, die sich wirtschaftlich nicht umsetzen lassen durch Ankäufe, Beiträge oder Preise. Die Stiftung kann zudem Finanzhilfen für kulturelle Projekte und Aktionen in den Gemeinden Ingenbohl und Schwyz leisten. Schliesslich bezweckt das Stiftungsvermögen die Ausstattung von Destinatären mit Wohnmöglichkeiten, Wohneinrichtungen, Hilfsmitteln, Instrumenten und den für die Ausführung ihres Berufes benötigten Apparaten, Werkzeugen, Maschinen, Gerätschaften etc. Im Besitze der Stiftung befindliche Gegenstände sollen, sofern sie einen familiären Erinnerungswert besitzen, nur leihweise abgegeben werden. Für die Erfüllung des Stiftungszweckes darf auch das Vermögen selbst verwendet werden. Es besteht kein Zwang zum Erhalt des Stiftungsvermögens. Der Stiftungsrat entscheidet abschliessend über die Verwendung. Ein rechtlicher Anspruch auf Ausrichten von Stiftungsleistungen besteht in keinem Fall.
Die Stiftung bezweckt: a) Die Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung und Unterstützung und ähnliche Zwecke zugunsten der Witwe des Stifters Juan Carlos Gerstenhauer. b) Die Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung und Unterstützung und ähnliche Zwecke zugunsten von Angehörigen der Familie Gerstenhauer (nachfolgend "Familiendestinatäre). Zu den Familiendestinatären gemäss vorstehender Bst. b gehört, wer mit Herrn Jean-Robert Gerstenhauer (Vater des Stifters) im ersten bis und mit vierten Grad blutsverwandt ist und deren Kinder. c) Wenn keine Destinatäre gemäss vorstehender Bst. a und b mehr vorhanden sind, sollen an spanische, italienische, liechtensteinische oder Schweizer Studenten, deren Angehörige für die Kosten nicht aufkommen können, Stipendien für ein Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule in der Schweiz ausgerichtet werden. Destinatäre gemäss Bst. a), b) und c) haben keine Rechtsansprüche auf Stiftungsleistungen, es sei denn, solche wurden vom Stiftungsrat nach freiem Ermessen beschlossen.
Der Zweck der Stiftung besteht in der Erziehung, Ausbildung und Ausstattung der Familienangehörigen und der Unterstützung und Hilfestellung im Alter, bei Krankheit und Unfall sowie bei Bedürftigkeit und in Notsituationen aller Familienangehörigen des Stifters. Insbesondere bezweckt die Stiftung, dass: a) alle, insbesondere die jungen Familienmitglieder, eine gute Schul- und Ausbildung erhalten, dass sie für Sprach-, Forschungs- und Lernaufenthalte und Weiterbildungsstufen im In- und Ausland finanziell unterstützt werden und dass ihnen im Zusammenhang mit den finanziellen Bedürfnissen für die Berufsausübung geholfen wird; b) den betagten, kranken oder invaliden Familienangehörigen materielle Hilfestellung für Unterbringung, Betreuung, medizinische Pflege und Versorgung, für Therapien und Kuraufenthalte jeder Art etc. erbracht wird und den Familienangehörigen für die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit oder Unfall finanzielle Unterstützung geleistet wird, soweit diese nicht durch Versicherungen oder die öffentliche Hand gedeckt wird; c) den Familienangehörigen bei Bedürftigkeit und in anderen Notsituationen geholfen wird, unabhängig davon, aus welchen Gründen auch immer die Bedürftigkeit entstanden sein oder die Notsituation herrühren mag.
Zweck der Stiftung sind: a) In erster Linie die Unterstützung der Benefiziare, wenn sie in eine Notlage geraten, die ihnen eine bescheidene, aber ihrer gesellschaftlichen Stellung angemessene Lebenshaltung nicht mehr erlaubt. Ist die Notlage durch unsolide Lebensführung selbst verschuldet, so sollen diese Unterstützungen auf das Nötigste beschränkt werden. b) In zweiter Linie sollen Benefiziaren, die an irgend einem körperlichen oder psychischen Gebrechen leiden, dessen Heilung oder Besserung so grosse Mittel erheischen würde, dass sie ohne Störung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Benefiziars (bzw. seiner Ernährer) nicht aufgebracht werden könnten, diese Mittel zur Verfügung gestellt werden. Derartige Zuwendungen sollen in ausgedehntem Masse vor allem betagten Benefiziaren zufliessen, die nicht in der Lage sind, sich aus eigenen Mitteln die Beschwerden des Alters zu erleichtern. c) In dritter Linie soll die Stiftung, besonders wenn ihre Mittel nicht durch die in lit. a) und b) genannten Zwecke erheblich in Anspruch genommen werden, in weitgehendstem Masse die Kosten der beruflichen Ausbildung und Weiterbildung von Benefiziaren tragen, und zwar ganz ohne Rücksicht auf deren finanzielle Bedürftigkeit. Nötigenfalls kann die Stiftung Benefiziaren auch Beiträge an die Ausstattung (im Zusammenhang mit der Heirat, der Eröffnung einer Praxis etc.) gewähren; vollständige Zweckumschreibung gemäss Stiftungsurkunde
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Axenstrasse 15
6440 Brunnen
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Rechtsform | Stiftung |
Quelle | Handelsregister |