Die Stiftung dient Einwohnern der Einwohnergemeinde Reinach AG sowie zusätzlich Orts- und/oder Einwohnerbürgern von Reinach AG mit auswärtigem Wohnsitz: a) als Ergänzungshilfe, wenn das Einkommen aus AHV/IV-Renten, Pensionen, Vermögensertrag etc. zusammen das Existenzminimum nicht erreicht, b) als ein- oder mehrmalige Beihilfe in Notlagen, z.B. bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod von Familienangehörigen oder Tod des Ernährers, c) als ein- oder mehrmalige Beihilfe an Behandlungskosten, z.B. Operationen, Spitalaufenthalte, ärztlich verordnete Kuren, Chronischkrankenheime, Altersheime, Beiträge für Hauspflegeaufwendungen usw. d) Zuwendungen an die Familienangehörigen von Willy Aeschbach sind ausgeschlossen. Die Zuwendungen der Stiftung gemäss der vorstehenden Zweckumschreibung können auch zur Erfüllung persönlicher Wünsche (Freizeit etc. und der damit verbundenen Vermittlung von Lebensqualität und Lebensfreude) ausserhalb der gesetzlichen Sozialhilfe und somit auch ausserhalb der eigentlichen Existenzsicherung erfolgen.
Die Stiftung bezweckt, Zuwendungen an Institutionen, Vereine etc. zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere in der Gemeinde Suhr, zu entrichten. Folgende Organisationen bzw. deren Nachfolgeorganisationen sind zu berücksichtigen: In der Gemeinde Suhr: CEVI Suhr (Reformierte Jugendorganisation), Musikgesellschaft Suhr, Reformierter Kirchenchor Suhr-Hunzenschwil, Reformierte Kirchgemeinde Suhr-Hunzenschwil, Samariterverein Suhr bzw. Aargau-West, Schule Suhr, Spitex Suhr, Sportverein Suhr (STV), ausserhalb der Gemeinde Suhr: Aargauischer Tierschutzverein Ats und Pro Natura Schweiz. Falls keine Vergabungen an diese Organisationen möglich sind, kann der Stiftungsrat subsidiär andere Organisationen im Sinne des Stifters berücksichtigen oder, wenn es die Mittel erlauben, zukünftige Zuwendungen an Organisationen entrichten, die dem Wohle der Allgemeinheit, insbesondere in der Gemeinde Suhr, dienen. Die jährlichen Zuwendungen, die aus irgendeinem Grund nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen werden, fallen zum Stiftungsvermögen und dürfen nicht nachbezogen werden. Der Stiftungsrat kann wegen der Ertragslage des Vermögens entscheiden, keine Ausschüttungen vorzunehmen.
Die gemeinnützige Stiftung hat einen sozialen Zweck. Sie kann Personen mit Wohnsitz und/oder Bürgerrecht in Meisterschwanden und in zweiter Linie Personen aus anderen Gemeinden des Bezirks Lenzburg insbesondere Familien, alleinstehende Mütter und Väter, in Notlagen namentlich aufgrund eines Todesfalls, sowie von Alter, Krankheit, Unfall oder Invalidität, unterstützen. Die Stiftung kann solchen Personen, namentlich Familien, alleinstehende Mütter und Väter auch günstigen Wohnraum zur Verfügung stellen oder Wohnkosten ganz oder teilweise übernehmen oder erlassen. Des Weiteren kann die Stiftung Schülerinnen und Schüler sowie ehemalige Schülerinnen und Schüler in Ausbildung, insbesondere im Bereich der Berufswahl und der Weiterbildung, unterstützen. Begünstigt werden sollen in erster Linie Schülerinnen und Schüler sowie ehemalige Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz und/oder Bürgerrecht in Meisterschwanden und in zweiter Linie Personen aus anderen Gemeinden des Bezirks Lenzburg. Die Stiftung kann sämtliche Tätigkeiten entfalten, die in den Bereich des Stiftungszwecks fallen oder mit ihm in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Zur Erfüllung ihres Zwecks kann sie namentlich mit geeigneten privaten und staatlichen Institutionen und Organisationen Zusammenarbeiten und solche unterstützen.
Die Stiftung bezweckt die Verwendung allfälliger Zinsen nach Bedürfnis in folgender Rangordnung: a. Zur Unterstützung dürftiger ehelicher Nachkommen des Stifters, wobei sich die Unterstützungsberechtigung der weiblichen Nachkommen nur auf dieselben und ihre ehelichen Kinder erstreckt. b. Zur Unterstützung dürftiger ehelicher Nachkommen des Bruders Herrn Franz Josef Beck, wobei sich die Unterstützungsberechtigung der weiblichen Nachkommen nur auf dieselben und ihre ehelichen Kinder erstreckt. c. Zur Unterstützung der übrigen Geschwister und deren ehelichen Kindern, wenn solche der Unterstützung bedürftig werden sollten, wobei die Unterstützungsberechtigung aber noch auf ihre ehelichen Kindeskinder ausgedehnt werden kann. d. Die Unterstützungsberechtigung weiblicher Blutsverwandten erstreckt sich auf dieselben und noch auf ihre legitimen Kinder, kann aber noch auf ihre ehelichen Kindeskinder ausgedehnt werden, hört aber alsdann auf. Die Unterstützung kann unter Anderem auch bestehen in Form von Stipendien zur wirtschaftlichen, technischen oder gewerblichen Ausbildung von Unterstützungsberechtigten; zur Ermöglichung eines Geschäftsanfangs oder dessen Fortsetzung u.s.f. Nach dem Aussterben der ehelichen, männlichen Nachkommen des Stifters tritt die weibliche Linie der Nachkommen, jedoch mit Annahme des Familiennamens des Stifters in die Rechte der Stiftung ein.
Addresses |
Hauptstrasse 66
5734 Reinach AG
|
---|---|
Legal Form | Foundation |
Source | Commercial register |