Mit der Stiftung sollen hauptsächlich begabte Kinder bedürftiger Familien und Einzelpersonen gefördert werden. Zur praktischen Erreichung dieses Zweckes sollen aufgrund von Zeitungsanzeigen und eventueller Hinweistexte im Internet sowie anderer geeigneter Wege Eltern oder Elternteile, welche sich in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden sowie Lehrer, Behörden oder Dritte an die Stiftung gelangen können, um finanzielle Unterstützung bei der Förderung begabter Kinder und Jugendlicher zu erlangen. Ziel ist, solchen jungen Menschen, bei welchen entweder eine allgemeine hohe Intelligenz oder eine besondere Begabung auf einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Gebiet festgestellt wird, entsprechende Ausbildungen zu ermöglichen, und zwar über eine geeignete Mittelschule, Fachschule, Fachhochschule, Universität oder technische Universität in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland. Diese finanzielle Unterstützung soll sich einerseits auf die Ausbildungskosten, einschliesslich des Lebensunterhaltes des oder der Unterstützenden beziehen, anderseits in Einzelfällen auch in Form von Beihilfen an bedürftige Eltern oder Elternteile, sofern ihnen durch die betreffende Ausbildung der Ausfall eines Einnahmeteils aus den benötigten, sonst früher eintretenden Arbeitseinkommen des oder der Geförderten erwächst. Dabei sind einerseits eventuelle Stipendien, anderseits, zutreffendenfalls, erhaltene Sozialleistungen und/oder finanzielle Leistungen Dritter zu berücksichtigen.
Die Stiftung leistet finanzielle Beiträge an Kinder und Jugendliche mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Dies im Sinne des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich (VSG) und der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM). Damit sollen den Schülern und Schülerinnen eine den Schulunterricht ergänzende Unterstützung und Förderung ermöglicht werden. Mit der durch die Stiftung beschlossenen Massnahme soll den jungen Menschen die schulische Laufbahn, der Eintritt ins Erwerbsleben und das spätere Fortkommen erleichtert werden. Die Stiftung erbring ihre Leistungen für Schüler und Schülerinnen des Schulkreises Zürich-Limmattal, einschliesslich des Quartiers Altstetten als ehemaligem Teilgebiet des Schulkreises Limmattal. Wenn die Mittel ausreichen, kann auch Gesuchen aus anderen Schulkreisen entsprochen werden. Die Hilfe wird gewährt, wenn infolge der Schwierigkeiten und Defizite der Förderbedarf über die Mittel und Möglichkeiten der Volksschule hinausgeht. In der Regel handelt es sich bei der Hilfeleistung um integrative, schulische Förderung für Schülerinnen und Schüler mit besonderen, pädagogischen Bedürfnissen gemäss der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen. Die von der Stiftung geleistete Hilfe darf weder an Stelle von Leistungen treten, die durch schulische oder andere Institutionen gemäss deren gesetzlichem Auftrag übernommen werden müssen, noch dürfen dadurch Leistungen der Sozialhilfe und behördlichen Fürsorge ersetzt oder abgelöst werden. Die Ausführungsbestimmungen zur Vergabepraxis werden durch den Stiftungsrat genehmigt.
Diese Familienstiftung bezweckt, den Nachkommen aller meiner Geschwister in allen Graden nach Stämmen Beiträge auszurichten für die Erziehung und Ausbildung sowie Unterstützung, nämlich A) Erziehung und Ausbildung: Finanzierung der Grundausbildung, Spezialausbildung und Zusatzausbildung in staatlichen und privaten Schulen im In- und Ausland, wobei allerdings nur diejenigen Ausbildungen finanziert werden sollen, welche kontinuierlich und zielstrebig absolviert werden, Ermöglichung eines angemessenen beruflichen Starts, allfälliger Umschulungen im Zusammenhang mit einem Berufswechsel und Ähnliches. Beiträge auf unabsehbare Zeit sind ausgeschlossen. In erster Linie ist auf die tatsächliche Bedürftigkeit in finanzieller Hinsicht abzustellen; subsidiär können auch Beiträge bei mangelnder Bedürftigkeitssituation gesprochen werden, solange sie keine Lebenshaltungskosten sind. Bei einem Erststudium oder einer ähnlichen Ausbildung sollen allerdings an die Verwendung des Geldes keine strengeren Anforderungen gestellt werden, wie bei Stipendien. B) Unterstützung: Beiträge unter dem Titel Lebenshaltungskosten setzen Bedürftigkeit und finanzielle Not oder Krankheit und Pflegebedürftigkeit voraus. Bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sind die Mehrkosten gegenüber den Lebenshaltungskosten einer gesunden Person, soweit diese nicht durch private oder öffentlich-rechtliche Versicherungen abgedeckt sind, auszugleichen. Müssiggang oder die Folgen selbstverschuldeter Beendigung des Arbeitserwerbes dürfen nicht finanziert werden.
Die Stiftung bezweckt die Mitfinanzierung oder Finanzierung einer angemessenen Schul- und/oder Berufsausbildung junger Menschen, auch körperlich Behinderter, schweizerischer und in Sonderfällen ausländischer Nationalität, (sowie die Unterstützung von Personen in Notlagen), von staatlichen oder steuerbefreiten sozialtätigen Institutionen, wie Kindergärten, Schulen und Altersheimen im Besonderen auch in Berggebieten, unter Ausschluss von Drogenabhängigen und Aidskranken. Ferner: finanzielle Unterstützung und Förderung von Künstler (-innen) der bildenden und darstellenden Kunst, soweit diese bedürftig sind oder sich in Ausbildung befinden sowie die Organisation und Mitfinanzierung von entsprechenden Kulturanlässen ohne kommerzielle Interessen. Der Stiftungszweck kann auch durch Zuwendungen an andere öffentliche, gemeinnützige oder steuerbefreite soziale Institutionen erfüllt werden, welche im Sinne des Stiftungszweckes tätig sind. Soweit die Stiftung Zuwendungen in der Form von Aktien oder Beteiligungen an Unternehmungen erhält, darf sie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen im Verwaltungsrat mitwirken, wobei die wirtschaftliche Selbständigkeit der Gesellschaft respektive des Unternehmens gewährleistet sein muss.
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