1. Die Stiftung bezweckt die obligatorische berufliche Vorsorge für Arbeitnehmende und Arbeitgebende bei Alter und Invalidität bzw. bei Tod für deren Hinterbliebene. 2. Die Vorsorge erfolgt in erster Linie nach Massgabe des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben; einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen wie Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit. 3. Für den Einbezug des Arbeitgebers sind Art. 4 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 BVG massgebend. 4. Die Stiftung kann auch von anderen Vorsorgeeinrichtungen Rentnerbestände mit den entsprechenden Deckungskapitalien übernehmen. 5. Der Stiftungszweck wird erreicht, indem sich anschlusswillige Arbeitgeber durch Anschlussverträge der Stiftung anschliessen. Mit dem Anschlussvertrag wird ein Vorsorgewerk errichtet. 6. Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung für alle oder einzelne Risiken Versicherungsverträge mit konzessionierten Lebensversicherungs-Gesellschaften abschliessen, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
Die Stiftung bezweckt die Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Alter und Invalidität bzw. bei Tod für deren Hinterbliebene. Die Vorsorge erfolgt in erster Linie nach Massgabe des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit. Für den Einbezug des Arbeitgebers sind Art. 4 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 BVG massgebend. Der Stiftungszweck wird erreicht, indem sich anschlusswillige Arbeitgeber durch Anschlussverträge der Stiftung anschliessen. Mit dem Anschlussvertrag wird ein Vorsorgewerk errichtet. Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung für alle oder einzelne Risiken Versicherungsverträge mit konzessionierten Lebensversicherungs-Gesellschaften abschliessen, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der ihr angeschlossenen Arbeitgeber (nachfolgend Arbeitgeber genannt) sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod nach Massgabe ihrer Reglemente. Der Anschluss einer Unternehmung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Anschlussvertrags. Selbständige können sich dem Gemeinschaftsvorsorgewerk ihrer Verbandsvorsorge der Stiftung anschliessen. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Die Stiftung führt für jeden angeschlossenen Arbeitgeber grundsätzlich ein separates Vorsorgewerk. Die Stiftung kann mehrere Arbeitgeber in einem Gemeinschaftsvorsorgewerk führen. Der Stiftungsrat erlässt Reglemente über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung sowie über die Kontrolle der Stiftung. Er legt in den Reglementen das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten fest. Die Reglemente können vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre geändert werden. Die Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. Die Stiftung ist in der ganzen Schweiz tätig.
Die Stiftung bezweckt die Durchführung der ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Art. 1e BVV2 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Alter und Invalidität bzw. bei Tod für deren Hinterbliebene. Die Vorsorge erfolgt nach Massgabe des BVG, soweit dieses auf nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen in der ausserobligatorischen Vorsorge anwendbar ist. Die Stiftung kann darüber hinaus weitergehende Vorsorge betreiben. Für den Einbezug des Arbeitgebers ist Art. 44 Abs. 1 BVG massgebend. Der Stiftungszweck wird erreicht, indem sich anschlusswillige Arbeitgeber durch Anschlussverträge der Stiftung anschliessen. Mit dem Anschlussvertrag wird ein Vorsorgewerk errichtet. Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung für alle oder einzelne Risiken Versicherungsverträge mit konzessionierten Lebensversicherungs-Gesellschaften abschliessen, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
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