Die Stiftung bezweckt die Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Firma und der mit dieser wirtschaftlich und/oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod, und zwar ausschliesslich im Einkommensbereich über 150% des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG, welcher nicht mehr vom Sicherheitsfonds (SiFo) gedeckt ist. Da die Stiftung nur überobligatorische Vorsorge mit Wahl der Anlagestrategie durch den Versicherten (sogenannter 1e-Plan) bezweckt, gewährleistet sie keinen Zins. Der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates mittels einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist, auch das Personal von mit der Firma wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen angeschlossen werden, sofern der Stiftung hierzu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und die Rechte der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist.
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmenden der Firma und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen, sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist Die Ansprüche der bisherigen Destinatäre dürfen nicht geschmälert werden. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben.
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie deren Angehörige und Hinterbliebene durch Gewährung von Unterstützungen in Fällen von Alter, Tod und Invalidität. Die Stiftung kann auch über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben in der Gewährung von Unterstützungen in Fällen von Alter, Tod, Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit und unverschuldeter Notlage. Der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates und mit Genehmigung der Stifterfirma auch das Personal von mit der Stifterfirma wirtschaftlich eng verbundenen Firmen angeschlossen werden, sofern der Stiftung hiezu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und die Rechte der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden. Der Anschluss einer wirtschaftlich eng verbundenen Firma erfolgt auf Grund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen hat. Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge zugunsten der Destinatäre oder eines Teiles derselben abschliessen oder in solche bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
1. Die Stiftung bezweckt die obligatorische berufliche Vorsorge für Arbeitnehmende und Arbeitgebende bei Alter und Invalidität bzw. bei Tod für deren Hinterbliebene. 2. Die Vorsorge erfolgt in erster Linie nach Massgabe des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben; einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen wie Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit. 3. Für den Einbezug des Arbeitgebers sind Art. 4 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 BVG massgebend. 4. Die Stiftung kann auch von anderen Vorsorgeeinrichtungen Rentnerbestände mit den entsprechenden Deckungskapitalien übernehmen. 5. Der Stiftungszweck wird erreicht, indem sich anschlusswillige Arbeitgeber durch Anschlussverträge der Stiftung anschliessen. Mit dem Anschlussvertrag wird ein Vorsorgewerk errichtet. 6. Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung für alle oder einzelne Risiken Versicherungsverträge mit konzessionierten Lebensversicherungs-Gesellschaften abschliessen, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
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