Die Stiftung bezweckt die freiwiliige berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma (nachstehend Firma genannt) und mit diesen wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen durch Gewährung von freiwilligen Leistungen und Unterstützungen an Arbeitnehmer sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen in Fällen von Alter oder Invalidität oder in Notlagen wie Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit, in Notlagen wie Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität ihres Ehegatten, ihrer minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt sie sorgen, an die Ehegatten, die geschiedenen Ehegatten oder die langjährigen Lebenspartner der verstorbenen Arbeitnehmer; ferner an Personen, für deren Unterhalt die verstorbenen Arbeitnehmer bis zu ihrem Tod ganz oder zur Hauptsache aufgekommen sind. Durch Beschluss des Stiftungsrats können im Einvernehmen mit der Firma auch Unternehmungen, die mit der Firma finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, der Stiftung angeschlossen werden. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist.
Der Zweck der Stiftung besteht in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Firma und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod, sowie in der Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Aus dem Stiftungsvermögen uns seinen Erträgnissen dürfen weder Gratifikationen, Teuerungs- oder ähnliche Lohnzahlungen noch irgendwelche Leistungen erbracht werden, zu denen die Arbeitgeberfirmen gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sind. Die Stiftung kann zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien auch Leistungen an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen erbringen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Insbesondere können auch reglementarische Arbeitgeberbeiträge im Rahmen der genannten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden. Die Beiträge der Arbeitgeberfirmen können nur aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von diesen vorgängig Beitragsreserven geäufnet worden und diese gesondert ausgewiesen sind.
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Firma und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben. Der Stiftungsrat erlässt die notwendigen Reglemente über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung, die Vermögensanlage, die Rückstellungen und Reserven und die Finanzierung sowie über die Kontrolle der Stiftung. Er regelt das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. Die Reglemente können vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre geändert werden. Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
Der Zweck der Stiftung besteht in der Vorsorge zugunsten der in dieser Stiftung reglementarisch versicherten Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod, sowie in der Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Sowohl der Destinatärkreis als auch Art und Umfang der Leistungen richten sich nach den reglementarischen Bestimmungen. Der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates mittels einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist, auch das Personal von mit der Stifterfirma wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen angeschlossen werden, sofern der Stiftung dazu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und die Rechte der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden. Der Stiftungszweck kann erfüllt werden: durch eine autonome Pensionskasse, wenn die versicherungstechnischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, durch Versicherungsverträge, wobei die Stiftung Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss, durch eine Alterssparkasse, allenfalls mit ergänzender Risikoversicherung. Die Stiftung kann zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien auch Leistungen an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen erbringen, die zugunsten der Destinatäre bestehen.
Adressen |
Hauptstrasse 55
5736 Burg AG
|
---|---|
Rechtsform | Stiftung |
Quelle | Handelsregister |