1. Die gemeinnützige und nicht gewinnorientierte Stiftung bezweckt einerseits die Unterstützung von sozial benachteiligten, bedürftigen oder behinderten Kindern. Sie unterstützt insbesondere Kinder und Jugendliche in unterprivilegierten Lebenssituationen durch finanzielle oder gegenständliche Zuwendungen, zinslose Darlehen, z.B. für die Ermöglichung von Ausbildungen, Gewährung von Stipendien oder Ferienaufenthalten von behinderten Personen, entlastenden Anschaffungen etc. Die Zuwendungen sind kein Ersatz für Sozialleistungen, sondern sollen den Betroffenen zusätzliche Möglichkeiten geben, die von den Sozialleistungen nicht gedeckt werden. Andererseits bezweckt die Stiftung die Unterstützung und Hilfe von leidenden Tieren, insbesondere zur Verbesserung deren physischen und psychischen Gesundheit und die Förderung des Tierschutzes und Wohles im Allgemeinen. Spätestens nach dem Ableben der Stifterin sollen bestimmte Liegenschaften in Kilchberg der Stiftung zugeführt werden. In diesem Fall bezweckt die Stiftung diese dem Stiftungsvermögen zugehörenden Liegenschaften in Kilchberg ZH zu halten und erhalten. Dafür sind mit den erforderlichen Mitteln die notwendigen Renovationen durchzuführen. 2. Die Stiftung kann ihre Zwecke durch eigene Projekte oder durch Zuwendungen an steuerbefreite Dritt-Organisationen im Rahmen der vorgenannten Ziele verfolgen. 3. Die Stiftung ist in der Schweiz tätig. 4. Die Stifterin behält sich ausdrücklich das Recht gemäss Art. 86a ZGB zur Änderung des Zweckes vor.
Die Stiftung bezweckt die Förderung der Kinder-, Jugend- und auch Altenhilfe, insbesondere durch das Zurverfügungstellen von Wohnraum für Pflegeeltern in einem kindgerechten Umfeld, insbesondere auf Bauernhöfen, in diesem Zusammenhang das Erhalten von Kulturdenkmälern sowie auch die Förderung seniorengerechten Wohnens durch Zurverfügungstellen entsprechenden Wohnraums. Daneben kann die Stiftung auch Zuwendungen an steuerbefreite, gemeinnützige Organisationen in diesen Bereichen sowie auch zur Unterstützung von Obdachlosen machen. Der Stiftungszweck verwirklicht sich auch durch die Umsetzung von Pilotprojekten und Unterstützung von Projekten, welche einen oder mehrere der vorgenannten Förderbereiche zum Inhalt haben, durch die Beschaffung von Mitteln durch Fundraising oder/und durch die Organisation von Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen, die Öffentlichkeitsarbeit sowie durch das Betreiben von Unternehmen mit Gewinnverwendung für den Stiftungszweck. Die Stiftung kann auch anderen, steuerbefreiten Körperschaften, Anstalten, Vereinen und Stiftungen, gemeinnützigen Gesellschaften oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Massnahmen, die dem Stiftungszweck entsprechen, fördern. Die Stiftung ist politisch und konfessionell neutral. Die Stiftung verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke und strebt keinen Gewinn an. Sie verfolgt somit ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Die Stiftung ist nicht gewinnorientiert und bezweckt in ausschliesslich gemeinnütziger Weise im In- und Ausland: (a) Die Förderung und Unterstützung von Projekten im Tierschutzbereich. (b) Die Förderung und Unterstützung von Projekten im Kindesschutzbereich, insbesondere die materielle Hilfe an Kinder in sozialer Not bzw. Fürsorge für Kinder. (c) Die Förderung und Unterstützung von Projekten Klimaschutzbereich. (d) Die Förderung und Unterstützung von sozialen und humanitären Projekten. (e) Die Förderung der öffentlichen Wahrnehmung der Aktivitäten der Stiftung und deren Ergebnisse, worunter auch die Erstellung bzw. die Finanzierung von Studien und Analysen in den in dieser Ziffer 2.1 genannten Bereiche fallen. 2.2. Die Stiftung verfolgt ihren Zweck in erster Linie durch Zuwendungen an Organisationen, Institutionen, Körperschaften, Projektträger und Personen, die ihre Bedürfnisse bzw. die Unterstützungsbedürftigkeit ihrer Projekte in transparenter Weise darlegen und gleichzeitig auch für einen effizienten Einsatz der Mittel im Sinne des Stiftungszwecks Gewähr bieten und der Öffentlichkeit bzw. der Stiftung ausreichend Aufschluss über ihre Tätigkeit geben. 2.3. Im Rahmen des Stiftungszweckes kann die Stiftung ideelle und finanzielle Partnerschaften mit öffentlich-rechtlichen und/oder privaten Unternehmen eingehen und Plattformen unterstützen, welche dem Zweck dienen, durch Spendengenerierung, Crowdfunding und Netzwerkbildung Projekte in den Bereichen Klimaschutz, Kinderhilfe und Tierschutz zu ermöglichen. 2.4 Die Stifterin behält sich das Recht vor, den Zweck der Stiftung im Rahmen von Art. 86a ZGB zu ändern, frühestens nach zehn Jahren, wobei der geänderte Zweck wiederum ausschliesslich gemeinnützig sein muss.
1 Die Stiftung verfolgt folgende gemeinnützigen Zwecke: a) Unterstützung von Tierheimen in der ganzen Schweiz, insbesondere durch finanzielle Beiträge für die Betreuung, Fütterung, Unterbringung, tierärztlichen Untersuchungen und notwendigen Operationen der Haustiere. Es werden nur Tierheime unterstützt, die keine Haustiere aufgrund ihres Alters, Gebrechens oder Überbelegung töten und die sich uneigennützig, um die Haustiere kümmern; b) Verbesserung der Lebensverhältnisse herrenloser, unerwünschter oder notleidender Haustiere durch Übernahme aller damit verbundenen Ausgaben wie Aufnahme und Vermittlung der Haustiere: c) Artgerechte Unterstützung von nicht oder schwer vermittelbaren Haustieren bis zu deren Ableben; d) Unterstützung von unpolitischen Tierschutzprojekten und Tierschutzorganisationen in der gesamten Schweiz. 2 Die Stiftung ist im Rahmen der Zwecksetzung in der ganzen Schweiz tätig. 3 Die Stiftung verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. 4 Die Stiftung verfolgt keine Selbsthilfezwecke. Die Stifter sowie Angehörige der Stifter und ihnen nahestehende Personen haben keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen der Stiftung. 5 Die Einzelheiten der Begünstigung werden in einem Stiftungsreglement geregelt. Solange kein Reglement besteht, entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen über die Zusprechung von Stiftungsleistungen im Rahmen des Stiftungszweckes. 6 Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch einstimmigen Beschluss Änderungen des Zwecks und der Stiftungsurkunde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei werden die Voraussetzungen gemäss Art. 85 (Änderung der Organisation), Art. 86 (Entfremdung vom Ursprungszweck) und Art. 86b ZGB (unwesentliche Änderungen) berücksichtigt. 7 Die Stifter behalten sich eine Zweckänderung nach Art. 86a Abs. 1 ZGB vor.
Adressen |
Gartenstrasse 10
8802 Kilchberg ZH
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Rechtsform | Stiftung |
Quelle | Handelsregister |