Zweck der Stiftung ist die Erbringung von spezialisierten Dienstleistungen im Bereich Soziales sowie im Bereich Justizvollzug. Im Bereich Soziales beinhalten die Dienstleistungen namentlich die Beherbergung und Betreuung von Personen mit sozialen oder psychischen Beeinträchtigungen, von Personen in angespannten und sie überfordernden Lebenssituationen und von Personen, die auf eine vorübergehende Wohngelegenheit angewiesen sind. Die Aufgaben im Bereich Justizvollzug bestehen namentlich in der Durchführung der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats sowie des Electronic Monitoring, nach Zuweisung durch die Strafvollzugsbehörde. Ziel der Betreuung in allen Bereichen ist immer die Wiedererlangung der Selbständigkeit der Klienten respektive deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Die aufgezählten Dienstleistungen und Aufgaben sind nicht abschliessend. Die Stiftung kann weitere Dienstleistungen und Aufgaben in diesem oder einem damit zusammenhängenden Bereich erbringen. Die Stiftung betreibt zur Erfüllung dieses Zwecks namentlich ein Wohnheim. Die Stiftung erfüllt den Zweck im Rahmen von Leistungs- und Zusammenarbeitsvereinbarungen mit öffentlich-rechtlichen kantonalen und kommunalen Verwaltungseinheiten, sowie mit weiteren Institutionen und Gesellschaften. Die Stiftung ist im Rahmen ihres Zwecks überwiegend für kantonale Aufgaben des Kantons Luzern tätig, kann aber auch einzelne Aufgaben von anderen Kantonen und Tätigkeiten im kommunalen Zuständigkeitsbereich übernehmen. Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei kommerzielle Zwecke.
Die Stiftung bezweckt die Unterstützung und die Förderung der allgemeinen Altersfürsorge für die in der Region und vor allem in Beckenried wohnhaften Personen. Der Stiftungszweck kann auch erreicht werden durch Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt eines Alters- bzw. Pflegeheimes und von Alterswohnungen. Vor der Planung und dem Bau ist der Stiftungsrat verpflichtet, vorerst eingehend das Bedürfnis abzuklären und zudem müssen die finanziellen Mittel sichergestellt sein. Vorgängig der Planung und dem Bau kann ein geeignetes Grundstück käuflich erworben oder schenkungsweise übernommen werden. Durch die Stiftung können allenfalls Beiträge an ein durch Dritte erstelltes Alters- bzw. Pflegeheim und Alterswohnungen in Beckenried ausgerichtet werden. Sie kann im weiteren Mietzinsbeiträge an Mietwohnungen betagter Personen ausrichten. Die Stiftung darf den vorerwähnten Zwecken nicht entfremdet werden. Sie kann mit anderen Altersfürsorgeinstitutionen eng zusammenzuarbeiten. Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszweck.
Die Stiftung bezweckt sowohl zu Lebzeiten der Stifterinnen als auch nach deren Tod die finanzielle Unterstützung von jeglichen in- und ausländischen Ausbildungsstätten mit ausschliesslich sozialen und/oder gemeinnützigen Zwecken. Unter Ausbildungsstätten mit sozialen und/oder gemeinnützigen Zwecken sind Bildungs-, Lehr- und Unterrichtsanstalten (z.B. Schulen, Internate und Akademien) zu verstehen, welche ihrerseits wiederum von gemeinnützigen Institutionen getragen werden und sozial benachteiligten Personen eine Chance auf eine Ausbildung ermöglichen möchten. Ferner bezweckt die Stiftung die finanzielle Unterstützung von Menschen im In- und Ausland, die mit Armut, Krankheit oder einer Behinderung konfrontiert sind, sowie von Institutionen im In- und Ausland, die sich auf irgendeine Art und Weise für die vorgenannten Personen oder Ausbildungsstätten einsetzen oder sich um ihre Bedürfnisse kümmern. Die Stiftung ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keinerlei unternehmerische Zwecke. Die Stifterinnen behalten sich gestützt auf Art. 86a ZGB und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich das Recht vor, den Zweck der Stiftung abzuändern. Eine allfällige Änderung des Stiftungszweckes muss bei der Aufsichtsbehörde beantragt und von dieser genehmigt werden. Die Zweckänderung ist anschliessend der Steuerverwaltung zu melden.
Die Stiftung hat die Bestimmung, jenen Mitgliedern des Kapuzinerordens, welche vom Vorstand der Schweizerischen Kapuzinerprovinz (der Provinzial mit dem Provinzrat) dem Kloster Wesemlin zugewiesen werden, als Wohnung und Heimstatt zu dienen, insbesondere will die Stiftung den Klosterinsassen ermöglichen, sich Werken der Innenkultur und der Wissenschaft im Geiste des heiligen Franziskus von Assisi zu widmen, in der Stadt Luzern und den dem Kloster als Wirkungskreis (Missionskreis) zugeteilten oder zuzuteilenden Gemeinden und Pfarreien der Umgebung Klerus, Behörden und Volk durch Aushilfe in Seelsorge, Jugenderziehung und Volksbildung Dienst zu leisten sowie die Wallfahrt zur Gnadenstätte U.L. Frau vom Wesemlin zu fördern und die Pilger und Besucher des Heiligtums seelsorglich zu betreuen.
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