Die Stiftung bezweckt: a) Die Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung und Unterstützung und ähnliche Zwecke zugunsten der Witwe des Stifters Juan Carlos Gerstenhauer. b) Die Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung und Unterstützung und ähnliche Zwecke zugunsten von Angehörigen der Familie Gerstenhauer (nachfolgend "Familiendestinatäre). Zu den Familiendestinatären gemäss vorstehender Bst. b gehört, wer mit Herrn Jean-Robert Gerstenhauer (Vater des Stifters) im ersten bis und mit vierten Grad blutsverwandt ist und deren Kinder. c) Wenn keine Destinatäre gemäss vorstehender Bst. a und b mehr vorhanden sind, sollen an spanische, italienische, liechtensteinische oder Schweizer Studenten, deren Angehörige für die Kosten nicht aufkommen können, Stipendien für ein Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule in der Schweiz ausgerichtet werden. Destinatäre gemäss Bst. a), b) und c) haben keine Rechtsansprüche auf Stiftungsleistungen, es sei denn, solche wurden vom Stiftungsrat nach freiem Ermessen beschlossen.
Zweck der Stiftung ist die Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung der Nachfahren von Johann Janser, von Ingenbohl, Jahrgang 1859, wohnhaft gewesen in Ingenbohl, insbesondere in Notfällen, im Falle von Krankheit, alters- oder krankheitsbedingter Erwerbslosigkeit, oder wegen unverschuldeter Einkommensverluste zufolge schlechter Wirtschaftslage. Zuwendungen zu ähnlichen Zwecken sind möglich. Die Stiftung kann zur Abwendung eines möglichen Notstandes vorsorgeweise Versicherungen abschliessen. Das Stiftungsvermögen dient zudem der Unterstützung der Destinatäre die sich in Berufsausbildung befinden, durch Stipendien, Zahlung von Schulgeldern, Miete von Wohnungen am Studienort oder Bevorschussung von Ausbildungskosten (Studiendarlehen). Dies gilt nicht nur für eine erste, sondern auch für eine zweite Ausbildung oder weiterführende Ausbildungen. Unterstützt werden auch Finanzierungs- und Beratungshilfen beim Aufbau von eigenen Unternehmungen (Einzelfirma oder jur. Person) der Destinatäre, an denen diese zu mindestens 50% beteiligt sind. Diese Unternehmungen sollen jedoch keinen unsittlichen Zweck beinhalten. Des Weitern dient das Stiftungsvermögen der Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Destinatären, die sich wirtschaftlich nicht umsetzen lassen durch Ankäufe, Beiträge oder Preise. Die Stiftung kann zudem Finanzhilfen für kulturelle Projekte und Aktionen in den Gemeinden Ingenbohl und Schwyz leisten. Schliesslich bezweckt das Stiftungsvermögen die Ausstattung von Destinatären mit Wohnmöglichkeiten, Wohneinrichtungen, Hilfsmitteln, Instrumenten und den für die Ausführung ihres Berufes benötigten Apparaten, Werkzeugen, Maschinen, Gerätschaften etc. Im Besitze der Stiftung befindliche Gegenstände sollen, sofern sie einen familiären Erinnerungswert besitzen, nur leihweise abgegeben werden. Für die Erfüllung des Stiftungszweckes darf auch das Vermögen selbst verwendet werden. Es besteht kein Zwang zum Erhalt des Stiftungsvermögens. Der Stiftungsrat entscheidet abschliessend über die Verwendung. Ein rechtlicher Anspruch auf Ausrichten von Stiftungsleistungen besteht in keinem Fall.
Zweck der Stiftung ist die Deckung der Kosten der Erziehung, Ausbildung und Ausstattung der im nachfolgenden Artikel genannten Benefiziare oder deren Unterstützung, dies gemäss den nachfolgenden besonderen Bestimmungen: a) Es obliegt dem Stiftungsrat, im einzelnen zu bestimmen, für welche Benefiziare Beiträge aus dem Stiftungsvermögen oder dessen Erträgnissen geleistet werden sollen, und für welche besonderen Fälle und Zwecke. Der Stiftungsrat wird diese Entscheidungen nach seinem eigenen und pflichtgemässen Ermessen treffen. b) Im Sinne von Richtlinien für die Erfüllung des Stiftungszweckes ist die Verwendung der Stiftungsmittel vor allem für die folgenden Fälle vorgesehen: aa) Beiträge zur Erziehung der Kinder und zu ihrer weiteren beruflichen Ausbildung und allgemeinen Bildung, im besonderen zur Bestreitung der Kosten von Schulen, Internaten, Universitätsstudien, Auslandaufenthalten zu Ausbildungs- und Bildungszwecken und künstlerischer Ausbildung von jungen Leuten. bb) Ausrichtung von Prämien für besonders gute Leistungen in Schule und Hochschule. cc) Ausrichtung von besonderen Beiträgen an besonders begabte Kinder oder junge Leute zwecks spezieller Weiterbildung auf einem bestimmten Gebiet. dd) Die Übernahme von besonderen Kosten, die durch Krankheit, Erwerbsunfähigkeit oder körperliche oder geistige Beeinträchtigung eines Benefiziars verursacht werden, im besonderen die Übernahme von Kosten von Spitälern, Sanatorien und ärztlicher Betreuung. ee) Die Ausstattung junger Benefiziare im Falle ihrer Verheiratung oder im Falle der Begründung einer eigenen selbständigen Existenz, jedoch nicht die Finanzierung irgendwelcher Geschäfte von Benefiziaren. ff) Die Ausrichtung von eigentlichen Unterstützungszahlungen in Fällen der Not oder Bedürftigkeit von Benefiziaren. c) Der Stiftungsrat ist im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens frei, zu bestimmen, welche Gesuche von Benefiziaren berücksichtigt werden sollen und welchen die Berücksichtigung gegebenenfalls versagt werden muss. In Zweifelsfällen wird der Stiftungsrat die ihm unterbreiteten Gesuche sorgfältig überprüfen oder durch Personen seines Vertrauens überprüfen lassen. Der Umfang der für die einzelnen Fälle zu bewilligenden Beiträge wird durch den Stiftungsrat ebenfalls nach seinem Ermessen bestimmt, unter gebührender Berücksichtigung der der Stiftung jeweils zur Verfügung stehenden Mittel.
Der Zweck der Stiftung besteht in der Erziehung, Ausbildung und Ausstattung der Familienangehörigen und der Unterstützung und Hilfestellung im Alter, bei Krankheit und Unfall sowie bei Bedürftigkeit und in Notsituationen aller Familienangehörigen des Stifters. Insbesondere bezweckt die Stiftung, dass: a) alle, insbesondere die jungen Familienmitglieder, eine gute Schul- und Ausbildung erhalten, dass sie für Sprach-, Forschungs- und Lernaufenthalte und Weiterbildungsstufen im In- und Ausland finanziell unterstützt werden und dass ihnen im Zusammenhang mit den finanziellen Bedürfnissen für die Berufsausübung geholfen wird; b) den betagten, kranken oder invaliden Familienangehörigen materielle Hilfestellung für Unterbringung, Betreuung, medizinische Pflege und Versorgung, für Therapien und Kuraufenthalte jeder Art etc. erbracht wird und den Familienangehörigen für die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit oder Unfall finanzielle Unterstützung geleistet wird, soweit diese nicht durch Versicherungen oder die öffentliche Hand gedeckt wird; c) den Familienangehörigen bei Bedürftigkeit und in anderen Notsituationen geholfen wird, unabhängig davon, aus welchen Gründen auch immer die Bedürftigkeit entstanden sein oder die Notsituation herrühren mag.
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Herrenmatt 3
6440 Brunnen
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