Die Stiftung bezweckt die Förderung von gesunden Ehen und Familien sowie die Unterstützung und Existenzsicherung von bedrängten Familien, wobei der Hilfe zur Selbsthilfe Priorität zukommen soll. Dieses Ziel wird angestrebt durch: Einzelfallhilfen an Familien und Ehepaare, wo weder private noch öffentliche Hilfe zur Verfügung steht bzw. vorhandene private oder öffentliche Hilfeleistung nicht ausreicht und zwar: zur Überbrückung von Notsituationen, z.B. durch Beiträge an Erholungsaufenthalte, Familienferien, Zahnpflege oder Zahnkorrekturen, Hauspflege bei Abwesenheit des erziehenden Elternteils oder bei Krankheit der Kinder von alleinerziehenden Vätern oder Müttern; zur Verbesserung der Lebensqualität, z.B. durch Finanzierung von Betten, sanitären Einrichtungen, Waschmaschinen; zum Erreichen der wirtschaftlichen Selbständigkeit alleinerziehender Väter oder Mütter, z.B. durch Beiträge an eine Aus- oder Weiterbildung, insbesondere nach einer infolge Mutterschaft bedingten Pause in der Erwerbstätigkeit, an Umschulung, soweit Stipendien nicht erhältlich sind oder nicht ausreichen; durch Beihilfen bei Schuldensanierungen, soweit es sich um Abzahlungsraten für Kompetenzstücke und rückständige Krankenkassenprämien handelt. Beiträge an kirchliche oder gemeinnützige Institutionen für Pilot- oder Forschungsprojekte, die der Zielsetzung der Stiftung entsprechen.
Zwecke der Stiftung sind: a. In erster Linie die Unterstützung von Benefiziaren, die in eine Notlage geraten sind; Ist diese Notlage durch unsolide Lebensführung selbstverschuldet, soll die Unterstützung auf das Allernötigste beschränkt werden; Insbesondere gelten als Notlage Krankheit, Invalidität und Erwerbsunfähigkeit; b. Ferner soll die Stiftung, wenn ihre Mittel nicht durch den gemäss lit. a genannten Zweck ganz in Anspruch genommen werden, in weitgehendem Masse die Kosten der beruflichen Ausbildung und Weiterbildung von Benefiziaren tragen. Benefiziaren können bei Heirat angemessene Beiträge zu ihrer Ausstattung (insbesondere Aussteuer) gewährt werden; c. Wenn nach Ausrichtung von Unterstützungen gemäss lit. a. und b. noch verfügbare Erträgnisse vorhanden sind, können den Benefiziaren folgende Leistungen erbracht werden: 1. Gewährung von ärztlich empfohlenen Kur- und Erholungsaufenthalten; 2. Schaffung und Erhaltung von geeigneten Wohngelegenheiten für die Benefiziare, denen diese Wohngelegenheiten - nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Bedrängnis - auch ohne Entgelt oder auch zu reduziertem Mietzins zur Verfügung gestellt werden können; 3. Finanzierung von Familienzusammenkünften und familienhistorischen Arbeiten; 4. Gewährung von Beiträgen an wissenschaftliche, kulturelle oder politische Arbeiten; 5. Erstellung und Finanzierung der Familienregister.
Die Stiftung bezweckt die ganzheitliche Entwicklung von Kindern, welche innerhalb der Herkunftsfamilien nicht angemessen gefördert oder in ihrer Entwicklung behindert werden. Zielgruppe sind dabei insbesondere normalbegabte verhaltensauffällige Kinder, normalbegabte Kinder aus schwierigem familiärem Umfeld, lernbehinderte Kinder sowie Kinder mit chronischen Krankheiten, die keine unmittelbare Spitalpflege erfordern. Die Stiftung ergreift und unterstützt alle Massnahmen, welche geeignet sind, diesen Kindern ein geeignetes Umfeld zu schaffen. Die Stiftung kann insbesondere Mittel für die Unterstützung von Kindern in konfessionell neutralen und von bestimmten pädagogischen Richtungen unabhängigen Einrichtungen bereitstellen, welche Kinder in überblickbare, familienähnliche Strukturen aufnehmen und die individuelle Förderung des Kindes sowie eine enge Zusammenarbeit mit den Herkunftsfamilien in den Vordergrund stellen. Die Stiftung kann Mittel für die Nachbetreuung von jungen Erwachsenen bereitstellen, sofern diese bis mindestens zu ihrem 18. Geburtstag und während mehrerer Jahre in einer Einrichtung im hiervor erwähnten Sinn betreut worden sind. Die Nachbetreuung kann insbesondere Massnahmen zur Begleitung der jungen Erwachsenen nach ihrem Austritt und die Mitfinanzierung von Anschaffungen oder Weiterbildungen umfassen. Die Stiftung kann in ausserordentlichen Fällen Mittel für den Betrieb und den Unterhalt von Einrichtungen bereitstellen, die Kinder im hiervor erwähnten Sinn aufnehmen. Die Stiftung kann in Härtefällen finanzielle Beiträge an die Finanzierung einer dem Stiftungszweck entsprechenden Platzierung einzelner Kinder leisten. Die Stiftung arbeitet mit anderen privaten und öffentlichen Institutionen mit gleichem oder ähnlichem Zweck zusammen, soweit diese von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Die Stiftung erfüllt einen öffentlichen und gemeinnützigen Zweck und verfolgt - mit Ausnahme von wirtschaftlichen Betätigungen die unmittelbar und ausschliesslich auf die Unterstützung von hilfsbedürftigen Kindern im Sinne von Absatz 1 vorstehend gerichtet sind - keinerlei Erwerbszwecke.
Die Stiftung verfolgt folgende Zwecke: Den Unterhalt und die Bewirtschaftung der im Eigentum der Stiftung stehenden Liegenschaften; Die finanzielle Unterstützung der Erstausbildung oder der Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen (mit Schweizer Bürgerrecht) in der Schweiz, vorzugsweise aber im Kanton Bern, insbesondere in den Gebieten Emmental und Berner Oberland. Die Unterstützung kann z.B. durch Leistung von Ausbildungsbeiträgen, durch Beiträge an die Lebenshaltungskosten, etc. erfolgen. Die Beiträge der Stiftung sollen in der Regel Personen unter 25 Jahren und nur subsidiär ausgerichtet werden, d.h. wenn die staatlichen oder halbstaatlichen Organisationen und Hilfswerke keine oder nur ungenügende Beiträge ausrichten; Die finanzielle Unterstützung der beruflichen Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von Personen (mit Schweizer Bürgerrecht) in der Schweiz, vorzugsweise aber im Kanton Bern, insbesondere in den Gebieten Emmental und Berner Oberland; Die finanzielle Unterstützung von steuerbefreiten Institutionen, welche in der Schweiz, vorzugsweise im Kanton Bern, im Bereich der Aus- und Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen sowie der beruflichen (Wieder-)Eingliederung tätig sind; Linderung von humanitärer Not, Unterstützung von kulturellen und kirchlichen Einrichtungen und Institutionen, soweit keine Unterstützungsgelder von öffentlichen Institutionen verfügbar sind; Die Stiftung kann mit anderen Stiftungen und/oder Organisationen mit gleicher und/oder ähnlicher Zweckbestimmung zusammenarbeiten und insbesondere diese finanziell unterstützen.
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