Berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma sowie von Unternehmungen, die mit der Stifterfirma finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, durch Gewährung von Unterstützungen und Leistungen: an den Arbeitnehmer im Falle von Alter oder Invalidität oder in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit von ihm selbst; an den Arbeitnehmer in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt er sorgt; im Falle des Tods des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten, den geschiedenen Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt seines Tods ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist, ferner beim fehlen solcher Personen an seine gesetzlichen Erben. Die Beiträge der Arbeitgeber können gemäss Artikel 331 Absatz 3 OR auch aus vorgängig hiefür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven erbracht werden. Die Stiftung kann solche Beiträge an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen leisten, denen sich die Stifterfirma angeschlossen oder die sie selbst errichtet hat.
Vorsorge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Frey + Cie Tech Invest 22 Holding AG und ihrer Tochtergesellschaften sowie deren Angehörige und Hinterlassenen durch Gewährung von Unterstützungsleistungen in Notlagen infolge Alter, Tod, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder sonstigen Härtefällen etc.; Gewährung weiterer Leistungen zur wirtschaftlichen Sicherung der erwähnten Vorsorgenehmer bei Alter, Tod und Invalidität im Rahmen der Gleichbehandlung, wie beispielsweise Leistungserhöhungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Zusatzvorsorge zu den Leistungen der gesetzlichen beruflichen Vorsorge; Mitfinanzierung von vorzeitigen Pensionierungen sowie, im Falle der Notwendigkeit, Uebernahme von Sozialleistungen für Tochtergesellschaften der Frey + Cie Tech Invest 22 Holding AG; Leistung von Beiträgen aus vorgängig hiefür geäufnet und gesondert ausgewiesenen Mitteln an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen, denen sich die Firmen angeschlossen oder die sie selbst errichtet haben.
Berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma durch Gewährung von Unterstützungsleistungen und Leistungen a) an den Arbeitnehmer im Falle von Alter oder Invalidität oder in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit von ihm selbst; b) an den Arbeitnehmer in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt er sorgt; c) im Falle des Todes des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt seines Todes ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist; Erbringung von Beiträgen des Arbeitgebers gemäss OR 331 Abs. 3 aus vorgängig hiefür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven; Leistung von solchen Beiträgen an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen, denen sich die Stifterfirma angeschlossenen oder die sie selbst errichtet hat.
Gewährung von Leistungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Arbeitnehmer der Stifterfirma bei Alter, Tod und Invalidität im Rahmen der Gleichbehandlung, wie beispielsweise Leistungserhöhungen für Arbeitnehmer der Uebergangsgeneration, die noch nicht in den Genuss der vollen Leistungen der gesetzlichen beruflichen Vorsorge kommen; Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie deren Angehörigen und Hinterlassenen durch Gewährung von Unterstützungsleistungen in Notlagen, infolge Alter, Tod, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit etc.; Erbringung von Beiträgen und Versicherungsprämien an andere, steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, die zugunsten der Destinatäre bestehen; Gewährung von Unterstützungsleistungen bei unverschuldeter Notlage an die mit der Firma ehemals arbeitsvertraglich verbundenen Destinatäre sowie deren Hinterbliebenen; Erbringung von Beiträgen des Arbeitgebers aus Mitteln der Stiftung, wenn von diesem vorgängig Beitragsreserven geäufnet und diese gesondert ausgewiesen worden sind.
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