Der Zweck der Stiftung besteht in der freiwilligen Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Firma sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Zweck kann insbesondere erfüllt werden durch, die Erbringung von freiwilligen Zusatzleistungen zu den reglementarischen Vorsorgeleistungen bei Alter, Invalidität und Tod, die Erbringung von freiwilligen Einkaufsleistungen bei der reglementarischen Vorsorge der Arbeitnehmer, die Erbringung von freiwilligen Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien sowie Stabilisierung der finanziellen Lage an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Weiter bezweckt die Stiftung die freiwillige Unterstützung der Arbeitnehmer und deren Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit. Der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates, welcher der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist, auch das Personal von mit der Firma wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen angeschlossen werden, sofern der Stiftung dazu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und die Anwartschaften der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden.
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie deren Angehörige und Hinterbliebene durch Gewährung von Unterstützungen in Fällen von Alter, Tod und Invalidität. Die Stiftung kann auch über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben in der Gewährung von Unterstützungen in Fällen von Alter, Tod, Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit und unverschuldeter Notlage. Der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates und mit Genehmigung der Stifterfirma auch das Personal von mit der Stifterfirma wirtschaftlich eng verbundenen Firmen angeschlossen werden, sofern der Stiftung hiezu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und die Rechte der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden. Der Anschluss einer wirtschaftlich eng verbundenen Firma erfolgt auf Grund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen hat. Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge zugunsten der Destinatäre oder eines Teiles derselben abschliessen oder in solche bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
Die Stiftung bezweckt die Erbringung von Beiträgen an die Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe zur Erfüllung von deren Stiftungszweck. Jene gewähren den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stifterin und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen sowie für deren Angehörige und Hinterlassene Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Die Beiträge des Patronalen Finanzierungsfonds der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gelten als Beiträge der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG im Sinne von Art. 331 Abs. 3 OR bzw. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Stiftung kann zudem Destinatären der Vorsorgeeinrichtungen, die unverschuldet in Not geraten sind, Fürsorgeleistungen gewähren. Der Stiftungsrat entscheidet darüber nach pflichtgemässem Ermessen. Das Stiftungsvermögen darf auch zur Finanzierung von Einmaleinlagen für Leistungserhöhungen verwendet werden. Die Stiftung darf nicht zu Leistungen herangezogen werden, zu denen die Stifterin ausserhalb der Personalvorsorge verpflichtet ist. Ausgeschlossen sind ferner Leistungen, die ein Entgelt für geleistete Arbeit darstellen oder lohnähnlichen Charakter haben, wie z.B. Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen und Dienstaltersgeschenke.
Der Zweck der Stiftung besteht in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Firma sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Zweck kann insbesondere erfüllt werden durch die Erbringung von freiwilligen Zusatzleistungen zu den reglementarischen Vorsorgeleistungen bei Alter, Invalidität und Tod, die Erbringung von freiwilligen Einkaufsleistungen bei der reglementarischen Vorsorge der Arbeitnehmer, die Erbringung von Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Die Beiträge des Arbeitgebers können jedoch nur aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von diesem vorgängig Beitragsreserven geäufnet worden und diese gesondert ausgewiesen sind (Arbeitgeberbeitragsreserven).Weiter bezweckt die Stiftung die Unterstützung der Arbeitnehmer und deren Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit.
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