Die Stiftung bezweckt die Fürsorge für die Angestellten und Arbeiter sowie deren Angehörige und Hinterbliebenen der Stifterfirma durch Gewährung von freiwilligen Unterstützungen in folgenden Fällen: an den Arbeitnehmer im Falle von Alter oder Invalidität oder in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit von ihm selbst; an den Arbeitnehmer in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt er sorgt; im Falle des Todes des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten, den geschiedenen Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt seines Todes ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist. Auf besonderen Beschluss des Stiftungsrates kann der Zweck der Stiftung, auf die mit der Stifterfirma wirtschaftlich und finanzielle eng verbundene Unternehmen ausgedehnt werden. Die Stiftung kann zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien aus vorgängig hierfür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven auch Leistungen an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen erbringen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Zur Erreichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Versicherungsbeiträge zugunsten der Destinatäre oder eines Teiles derselben abschliessen oder in solche bestehende Verträge eintreten. Sie kann ferner Zuschüsse an die Leistungen solcher Versicherungen gewähren. Die Stiftung kann auch Beiträge, gemäss Art. 331 Abs. 3 OR aus vorgängig hierfür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen leisten, denen sich die Stifterfirma angeschlossen oder die sie selbst errichtet hat.
Der Zweck der Stiftung besteht in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Firma und der Stahlton Bauteile AG sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Zweck kann insbesondere erfüllt werden durch die Erbringung von freiwilligen Zusatzleistungen zu den reglementarischen Vorsorgeleistungen bei Alter, Invalidität und Tod; die Erbringung von freiwilligen Einkaufsleistungen bei der reglementarischen Vorsorge der Arbeitnehmer; die Erbringung von Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Die Beiträge der (des) Arbeitgeber(s) können jedoch nur aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von diesen (diesem) vorgängig Beitragsreserven geäufnet worden und diese gesondert ausgewiesen sind (Arbeitgeberbeitragsreserven). Weiter bezweckt die Stiftung die Unterstützung der Arbeitnehmer und deren Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit.
Die Stiftung bezweckt die Finanzierung und Leistung von Beiträgen der Firma an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, denen sich die Firma angeschlossen hat oder die sie selbst errichtet hat. Die Stiftung kann weiter freiwillige Zusatzleistungen zu reglementarischen Vorsorgeleistungen bei Alter, Invalidität und Tod sowie freiwillige Einkaufsleistungen bei der reglementarischen Vorsorge für die Arbeitnehmer der Firma sowie deren Hinterbliebene erbringen. Weiter bezweckt die Stiftung die Unterstützung der Arbeitnehmer und deren Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Der Stiftung können durch Beschluss des Stiftungsrates und mittels einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, welche der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist, auch mit der Firma wirtschaftlich oder finanziell eng verbundene Unternehmungen angeschlossen werden, sofern der Stiftung dazu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und die erworbenen Rechtsansprüche und Anwartschaften der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden.
Die Stiftung bezweckt die Vorsorge für die aktuellen und ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stifterfirma durch Gewährung von Unterstützungen oder Beiträgen: a) an die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer im Falle von Alter, Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit oder anderweitigen Notlagen von ihm selbst;. b) an die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer im Falle von Krankheit, Unfall oder Invalidität ihres / seines Ehegatten, ihrer / seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt sie / er sorgt; c) im Falle des Todes der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt sie / er im Zeitpunkt ihres / seines Todes ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist. Die Stiftung darf auch Beiträge aus vorgängig hierfür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Mitteln an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen leisten, denen sich die Stifterfirma angeschlossen oder die sie selbst errichtet hat. Die Stiftung kann aus freien Stiftungsmitteln - im Rahmen der Gleichbehandlung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - auch Leistungserhöhungen und Einkaufssummen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stifterfirma finanzieren. Zur Erreichung des Stiftungszweckes oder einzelner Teile davon kann die Stiftung Versicherungsverträge zugunsten der Destinatäre oder eines Teils derselben abschliessen, wobei die Stiftung Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
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