Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Firma und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen sowie deren Angehörigen und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt auf Grund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen wie Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. Aus dem Stiftungsvermögen dürfen ausser zu Zwecken der beruflichen Vorsorge keine Leistungen erbracht werden, zu denen die Arbeitgeber rechtlich verpflichtet sind oder die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise entrichten (z.B. Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen etc.
Der Zweck der Stiftung besteht in der Vorsorge zugunsten der Angestellten der Siemens Schweiz AG, der Pensionskasse der Siemens-Gesellschaften in der Schweiz, der Siemens Healthcare AG und der Siemens Mobility AG, die dem Senior Management angehören oder angehört haben, sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Ebenso bezweckt die Stiftung die Unterstützung der genannten Angestellten sowie deren Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrats mittels einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist, auch das Personal von mit der Firma wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen angeschlossen werden, die durch Spin-Off entstehen, sofern die Rechte der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden. Der Stiftungszweck kann erfüllt werden: a) durch eine autonome Pensionskasse, wenn die versicherungstechnischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind; b) durch Versicherungsverträge, wobei die Stiftung Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss; c) durch eine Alterssparkasse mit ergänzender Risikoversicherung. Die Stiftung kann zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien auch Leistungen an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen erbringen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Die Beiträge der Arbeitgeber können jedoch nur aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von diesen vorgängig Beitragsreserven geäufnet worden und diese gesondert ausgewiesen sind (Arbeitgeberbeitragsreserven).
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Firma und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Der Stiftungsrat erlässt Reglemente über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung der Stiftung. Er legt in den Reglementen das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten fest. Die Reglemente können vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre geändert werden. Die Reglemente und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer/innen der CREDIT SUISSE AG und der mit dieser wirtschaftlich und finanziell eng verbundenen Firmen sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Im Einvernehmen mit der Firma kann durch Beschluss des Stiftungsrates auch das Personal von mit dieser Firma wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Firmen angeschlossen werden, sofern der Stiftung hierzu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Der Anschluss einer verbundenen Firma erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung. Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. Aus dem Stiftungsvermögen dürfen ausser zum Zweck der beruflichen Vorsorge keine Leistungen entrichtet werden, zu denen die Arbeitgeber rechtlich verpflichtet sind oder die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise entrichten (z.B. Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen usw.).
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