Die Stiftung bezweckt, Tieren, die ausgesetzt wurden oder unter schlechten Bedingungen gehalten werden, eine geschützte Heimstätte zu verschaffen. In solchen Heimstätten sollen auch Tiere Aufnahme finden können, denen infolge ihres Alters, Krankheit, ungenügender Nutzleistung oder aus anderen Gründen die Tötung droht. Sie sollen in den Heimstätten ihren Lebensabend verbringen können. Die Heimstätten können in der Schweiz und im Ausland geführt werden; sie dürfen keinen kommerziellen Zwecken dienen. Im Rahmen einer artgerechten Tierhaltung ist eine Nutzung der Tiere zulässig; allfällige aus einer solchen Nutzung erzielte Erträge sind jedoch ausschliesslich für den Betrieb und den Unterlagen der Heimstätten zu verwenden. An den in den Heimstätten betreuten Tieren dürfen keine Experimente und/oder wissenschaftliche Versuche/Forschungen und dergleichen durchgeführt werden. Die Stiftung kann auch öffentlichkeitswirksame Massnahmen zur Bekämpfung schlechter Tierhaltung, Tiertransporten, Tierversuche (Vivisektion), usw., unterstützten oder durchführen, insbesondere kann sie auch Verfahren zur Durchsetzung des Tierschutzgesetzes führen. Die Stiftung hat eine ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzung, d.h. sie hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszwecke. Oberstes Stiftungsziel ist der Schutz der in den Heimstätten betreuten Tiere. Es ist möglich, dass Tiere, die bisher in den Heimstätten gehalten wurden, einen neuen Besitzer/Halter bekommen können, sofern genügend Gewähr dafür geboten wird, dass die Tiere am neuen Ort artgerecht gehalten werden. Der Stiftungsrat hat Kriterien festzulegen, die in einem solchen Fall die neuen Besitzer/Halter erfüllen müssen. Der Erwerb von Grundeigentum ist möglich.
Die Stiftung wird ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke errichtet. Der Stiftungszweck verfolgt im Wesentlichen drei Zielrichtungen: Sie bezweckt im weitesten Sinne die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland. Sie unterstützt national und international Projekte, die durch steuerbefreite Organisationen durchgeführt werden und die dem Schutz von Tieren und deren Lebensgrundlagen sowie deren Wohlbefinden dienen, die rechtliche Besserstellung der Tiere, die Vermeidung von Tierversuchen, tierfreundliche Transportbedingungen, den Schutz gefährdeter Tierarten, auch Meerestiere, oder den Erhalt des natürlichen Lebensraumes von Tieren fördern. Sie bezweckt im weitesten Sinne die Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes im In- und Ausland sowie auch der Meere, mit dem Ziel, die natürlichen Lebensgrundlagen, die Schönheit unversehrter Landschaften und die Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu bewahren. Sie engagiert sich insbesondere für den Erhalt der ökologischen Vielfalt der Erde sowie des ökologischen Gleichgewichts, den Schutz des Lebensraums bedrohter Tiere, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und die Eindämmung von Umweltverschmutzung. Sie bezweckt im weitesten Sinne die Förderung von Wohltätigkeit im In- und Ausland (Entwicklungs- und Schwellenländern) sowie die Förderung und Entwicklung von Kindern und Erwachsenen in den bedürftigsten Regionen der Welt unter besonderer Berücksichtigung von den Folgen kriegerischer Ereignisse zu Gunsten auch von Flüchtlingen und Asylanten und insbesondere von Kindern. Sie setzt sich dabei für das Wohlergehen insbesondere durch Sicherstellung von deren Grundbedürfnissen in allen Bereichen, wie Ernährung, Gesundheit, Schulbildung etc. ein. Die Stiftung verfolgt ihren Zweck insbesondere dadurch, dass sie steuerbefreiten und gemeinnützigen Institutionen und Organisationen oder Einzelpersonen einmalige oder wiederkehrende Beiträge ausrichtet. Sie kann sich auch direkt an gemeinnützigen Projekten beteiligen, die durch steuerbefreite Institutionen und Organisationen durchgeführt werden. Die Stiftung ist somit gemeinnützig tätig und erstrebt keinen Gewinn. Sie kann als untergeordneten Nebenzweck auch Liegenschaften erwerben, halten und veräussern, doch müssen die Nettoerträge daraus ausschliesslich den gemeinnützigen Zwecken der Stiftung zugutekommen.
Die Stiftung bezweckt, die Förderung der Allgemeinheit -auf dem Gebiet des Tierschutzes in geistiger, kultureller, ethischer aber auch in materieller Hinsicht; -im Umgang mit Schwächeren im Sinne einer gesamtheitlichen Humanität. Die Stiftung verfolgt ausser dem angeführten gemeinnützigen Zweck keine anderen Zwecke; sie erstrebt keinen Gewinn und sie erfüllt ihren gemeinnützigen Zweck selbst. Die Stiftung ist berechtigt, ihren Stiftungszweck und ihre Tätigkeit im In- und Ausland zu erfüllen bzw. auszuüben, aber auch über eine Gesellschaft bzw. einen sonstigen Rechtsträger, nach Massgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, im In- und Ausland zu erfüllen und zu führen, an der die Stiftung mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Der Stiftungszweck soll insbesondere durch folgende Massnahmen verwirklicht werden: 1. Unterstützung des Tierschutzes und des Schutzes von Schwächeren, der darin besteht, Tieren und Schwächeren eine rechtlich gesicherte Position als Mitgeschöpfe in Gesetz und Wirklichkeit zukommen zu lassen; 2. die Übernahme tatsächlicher Kosten von Gnadehöfen und vergleichbaren Institutionen, die dem Tierschutzgedanken verpflichtet sind, in diesem Zusammenhang Tiere art- und tierschutzgerecht zu versorgen und zu betreuen; 3. Öffentlichkeitsarbeit in Form von Veranstaltungen und Medienarbeit im Sinne der Verbreitung von Tierschutz und einer neuen "Humanität", die Menschen, Tiere und Natur gleichermassen berücksichtigt; 4. Wertevermittlung im Umgang mit Tieren und Schwächeren der Gesellschaft, insbesondere an zukünftigen Generationen. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks ist die Stiftung berechtigt, 1. Personal zu beschäftigen, Liegenschaften und andere Vermögenswerte im In- und Ausland zu erwerben und zu veräussern, Gesellschaftsbeteiligungen einzugehen, zu verwalten und sämtliche Tätigkeiten ausüben, die für die Erreichung des Stiftungszweckes geeignet sind; 2. Spenden und Zuwendungen entgegenzunehmen; 3. die Geschäftsführung anderer Stiftungen im In- und Ausland zu übernehmen. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde im In- und Ausland finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Massnahmen nach Absatz 2 fördern. Die Förderung kann sowohl einmalige Beiträge beinhalten wie auch wiederkehrende Unterstützung, z.B. im Rahmen von länger dauernden Programmen. Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keinerlei Erwerbszwecke. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieses Stiftungsstatuts nicht zu.
1 Die Stiftung verfolgt folgende gemeinnützigen Zwecke: a) Unterstützung von Tierheimen in der ganzen Schweiz, insbesondere durch finanzielle Beiträge für die Betreuung, Fütterung, Unterbringung, tierärztlichen Untersuchungen und notwendigen Operationen der Haustiere. Es werden nur Tierheime unterstützt, die keine Haustiere aufgrund ihres Alters, Gebrechens oder Überbelegung töten und die sich uneigennützig, um die Haustiere kümmern; b) Verbesserung der Lebensverhältnisse herrenloser, unerwünschter oder notleidender Haustiere durch Übernahme aller damit verbundenen Ausgaben wie Aufnahme und Vermittlung der Haustiere: c) Artgerechte Unterstützung von nicht oder schwer vermittelbaren Haustieren bis zu deren Ableben; d) Unterstützung von unpolitischen Tierschutzprojekten und Tierschutzorganisationen in der gesamten Schweiz. 2 Die Stiftung ist im Rahmen der Zwecksetzung in der ganzen Schweiz tätig. 3 Die Stiftung verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. 4 Die Stiftung verfolgt keine Selbsthilfezwecke. Die Stifter sowie Angehörige der Stifter und ihnen nahestehende Personen haben keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen der Stiftung. 5 Die Einzelheiten der Begünstigung werden in einem Stiftungsreglement geregelt. Solange kein Reglement besteht, entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen über die Zusprechung von Stiftungsleistungen im Rahmen des Stiftungszweckes. 6 Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch einstimmigen Beschluss Änderungen des Zwecks und der Stiftungsurkunde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei werden die Voraussetzungen gemäss Art. 85 (Änderung der Organisation), Art. 86 (Entfremdung vom Ursprungszweck) und Art. 86b ZGB (unwesentliche Änderungen) berücksichtigt. 7 Die Stifter behalten sich eine Zweckänderung nach Art. 86a Abs. 1 ZGB vor.
Adressen |
Salvatorstrasse 9
8050 Zürich
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Rechtsform | Stiftung |
Quelle | Handelsregister |