Das Stiftungsvermögen dient dazu, den nachstehend bezeichneten Destinatären Beiträge zu leisten zur Unterstützung in Not- und Krankheitsfällen, sowie zur Bestreitung der Kosten: 1. der Erziehung, insbesondere der allgemeinen, beruflichen, künstlerischen und körperlichen Ausbildung; 2. zur Ausstattung, insbesondere mit einem Heiratsgut, oder für den Kauf, die Uebernahme oder die Gründung eines Geschäftes; 3. für die Unterstützung, insbesondere die Erhaltung der gewohnten Lebensführung, sofern diese durch Erleiden wirtschaftlicher Verluste in Frage gestellt wird; 4. für Heilung und Erholung, insbesondere bei längeren Spital-, Kur- oder anderen Erholungsaufenthalten, wenn den Destinatären mit den ihnen zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln die Bezahlung der sich aus diesen Kuraufenthalten ergebenen Kosten nicht ohne Beeinträchtigung der bisherigen Lebensführung möglich ist; 5. für die Pflege der Familiengrabstätte Bühler auf dem Friedhof in Zug bis zu deren Aufhebung, die frühestens 20 Jahre nach dem Tode der Stifterin erfolgen darf.
Die Stiftung bezweckt die Fürsorge für hilfsbedürftige Nachkommen von Hans Bühler-Müssgens, geb. 1892, von Hombrechtikon, wohnhaft in Oberschirmensee, und dessen Ehefrau Mina Bühler-Müssgens, geb. 1898, wobei sich die Fürsorge notfalls auch auf den Stifter und dessen Ehefrau erstreckt. Falle keine Nachkommen des Hans Bühler-Müssgens und seiner Ehefrau mehr vorhanden sein sollten, so werden die Nachkommen des Charles Bühler-Meyer, geb. 1894, vom Stiftungszweck umfasst. Insbesondere soll ledigen Töchtern, die das 30. Altersjahr vollendet haben, ein angemessener Beitrag an ihre Wohnungskosten ausgerichtet werden, wobei nur solche Töchter von der Berechtigung ausgeschlossen werden, welche über bedeutenderes Vermögen verfügen. Überlebende Ehegatten von Stiftungsberechtigten werden vom Stiftungszweck bis zum Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung mitumfasst. Ausgeschlossen ist die Berechtigung des überlebenden Ehegatten, wenn die Ehe infolge dessen Verschulden im Sinne von Art. 148 ZGB gerichtlich getrennt wurde, oder wenn er aus überwiegendem Verschulden im Zeitpunkt des Todes mehr als ein Jahr vom verstorbenen Ehegatten getrennt gelebt hat.
Das gestiftete Vermögen wird dem Zwecke gewidmet, daraus bedürftigen, ehelichen, männlichen oder weiblichen Nachkommen des am 23. März 1888 in Zürich verstorbenen Herrn A. Hürlimann-Müller mit Unterstützungen an die Hand zu gehen zur Erleichterung ihres Lebensunterhaltes und zur Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder und so weiter. Als stiftungsberechtigte Personen kommen jedoch einzig in Betracht: Alle ehelichen Nachkommen des Herrn A. Hürlimann-Müller sel., die von ihrer Abstammung von ihm her den Namen Hürlimann führen. Ebenso die Ehefrauen, Witwen und ehelichen Töchter solcher, auch wenn diese durch Ehe einen fremden Namen annehmen, sowie ihre ehelichen Kinder und Enkel. Mit letzteren hört die Berechtigung des betreffenden Stammes auf. Beispiel: Die Enkelkinder der Frau B. Niggli-Hürlimann sind am Stiftungsvermögen noch berechtigt, ihre Urenkel dagegen nicht mehr.
Diese Familienstiftung bezweckt, den Nachkommen aller meiner Geschwister in allen Graden nach Stämmen Beiträge auszurichten für die Erziehung und Ausbildung sowie Unterstützung, nämlich A) Erziehung und Ausbildung: Finanzierung der Grundausbildung, Spezialausbildung und Zusatzausbildung in staatlichen und privaten Schulen im In- und Ausland, wobei allerdings nur diejenigen Ausbildungen finanziert werden sollen, welche kontinuierlich und zielstrebig absolviert werden, Ermöglichung eines angemessenen beruflichen Starts, allfälliger Umschulungen im Zusammenhang mit einem Berufswechsel und Ähnliches. Beiträge auf unabsehbare Zeit sind ausgeschlossen. In erster Linie ist auf die tatsächliche Bedürftigkeit in finanzieller Hinsicht abzustellen; subsidiär können auch Beiträge bei mangelnder Bedürftigkeitssituation gesprochen werden, solange sie keine Lebenshaltungskosten sind. Bei einem Erststudium oder einer ähnlichen Ausbildung sollen allerdings an die Verwendung des Geldes keine strengeren Anforderungen gestellt werden, wie bei Stipendien. B) Unterstützung: Beiträge unter dem Titel Lebenshaltungskosten setzen Bedürftigkeit und finanzielle Not oder Krankheit und Pflegebedürftigkeit voraus. Bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sind die Mehrkosten gegenüber den Lebenshaltungskosten einer gesunden Person, soweit diese nicht durch private oder öffentlich-rechtliche Versicherungen abgedeckt sind, auszugleichen. Müssiggang oder die Folgen selbstverschuldeter Beendigung des Arbeitserwerbes dürfen nicht finanziert werden.
Adressen |
Seestrasse 8
8714 Feldbach
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Rechtsform | Stiftung |
Quelle | Handelsregister |