Berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen sowie für deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Die Stiftung kann über die BVG-Mindestleistungen hinausgehen und Unterstützungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit erbringen. Durch Beschluss des Stiftungsrats können im Einvernehmen mit der Firma auch Unternehmungen, die mit der Firma finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, der Stiftung angeschlossen werden. Die Ansprüche der bisherigen Destinatäre dürfen dadurch nicht geschmälert werden. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Die Beiträge des Arbeitgebers/der Arbeitgeber könne gemäss Art. 331 Abs. 3 OR auch aus vorgängig hierfür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven erbracht werden. Die Stiftung kann solche Beiträge auch an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen leisten, denen sich die Firma angeschlossen oder die sie selbst errichtet hat. Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist.
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der SABAG Biel/Bienne AG, der SABAG Lausanne SA und der SABAG Romandie SA sowie von Unternehmungen, die mit der Stifterfirma finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, durch Gewährung von Unterstützungen und Leistungen: a) an den Arbeitnehmer im Falle von Alter oder Invalidität oder in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit von ihm selbst; b) an den Arbeitnehmer in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt er sorgt; c) im Falle des Tods des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten, den geschiedenen Ehegatten sowie die Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt seines Tods ganz oder zur Hauptsache aufgenommen ist; ferner beim Fehlen solcher Personen an seine gesetzlichen Erben. Die Beiträge der Arbeitgeber können gemäss Art. 331 Abs. 3 OR auch aus vorgängig hiefür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven erbracht werden. Die Stiftung kann solche Beiträge an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen leisten, denen sich die Stifterfirma angeschlossen oder die sie selbst errichtet hat. Im weiteren vgl. Stiftungsurkunde.
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma (nachstehend Firma genannt) und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen durch Gewährung von Leistungen und Unterstützungen: a) an die Arbeitnehmer und Rentner in Fällen von Alter oder Invalidität oder in Notlagen wie Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit; b) an die Arbeitnehmer und Rentner in Notlagen wie Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität ihres Ehegatten, ihrer minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt sie sorgen; c) an die Ehegatten, die geschiedenen Ehegatten oder die langjährigen Lebenspartner der verstorbenen Arbeitnehmer oder Rentner; ferner an Personen, für deren Unterhalt die verstorbenen Arbeitnehmer oder Rentner bis zu ihrem Tod ganz oder zur Hauptsache aufgekommen sind. Durch Beschluss des Stiftungsrats können im Einvernehmen mit der Firma auch Unternehmungen, die mit der Firma finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, der Stiftung angeschlossen werden. Die Ansprüche der bisherigen Destinatäre dürfen nicht geschmälert werden. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung. Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist.
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Stifter-bzw. Arbeitgeberfirma (nachstehend Firma genannt) und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen sowie für deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Sie kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben. Durch Beschluss des Stiftungsrats können im Einvernehmen mit der Firma auch Unternehmungen, die mit der Firma finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, der Stiftung angeschlossen werden. Die Ansprüche der bisherigen Destinatäre dürfen dadurch nicht geschmälert werden. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung. Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist.
Adressen |
Neuenburgstrasse 48
3282 Bargen BE
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Rechtsform | Stiftung |
Quelle | Handelsregister |