Gewährung von Leistungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Arbeitnehmer der Stifterfirma bei Alter, Tod und Invalidität im Rahmen der Gleichbehandlung, wie beispielsweise Leistungserhöhungen für Arbeitnehmer der Uebergangsgeneration, die noch nicht in den Genuss der vollen Leistungen der gesetzlichen beruflichen Vorsorge kommen; Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie deren Angehörigen und Hinterlassenen durch Gewährung von Unterstützungsleistungen in Notlagen, infolge Alter, Tod, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit etc.; Erbringung von Beiträgen und Versicherungsprämien an andere, steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, die zugunsten der Destinatäre bestehen; Gewährung von Unterstützungsleistungen bei unverschuldeter Notlage an die mit der Firma ehemals arbeitsvertraglich verbundenen Destinatäre sowie deren Hinterbliebenen; Erbringung von Beiträgen des Arbeitgebers aus Mitteln der Stiftung, wenn von diesem vorgängig Beitragsreserven geäufnet und diese gesondert ausgewiesen worden sind.
Der Zweck der Stiftung besteht in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Zweck kann insbesondere erfüllt werden durch die Erbringung von freiwilligen Zusatzleistungen zu den Leistungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung bei Alter, Invalidität und Tod; die Erbringung von freiwilligen Einkaufsleistungen bei der beruflichen Vorsorgeeinrichtung für die Arbeitnehmer der Stifterfirma; die Erbringung von Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Weiter bezweckt die Stiftung die Unterstützung der Arbeitnehmer und deren Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Tod oder Arbeitslosigkeit. Der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates, welcher der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist, auch das Personal von mit der Stifterfirma wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen angeschlossen werden, sofern der Stiftung dazu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und die erworbenen Rechtsansprüche und Anwartschaften der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden.
Der Zweck der Stiftung besteht in der ausserobligatorischen Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Zweck kann insbesondere erfüllt werden durch: Die Erbringung von freiwilligen Leistungen bei Alter, Invalidität und Tod, die Erbringung von freiwilligen Einkaufsleistungen bei der reglementarischen Vorsorge der Arbeitnehmer, die Erbringung von Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Die Beiträge der Stifterfirma können jedoch nur aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von ihr vorgängig Beitragsreserven geäufnet und gesondert ausgewiesen worden sind (Arbeitgeberbeitragsreserven, Art. 331 Abs. 3 OR). Weiter bezweckt die Stiftung die Unterstützung der Arbeitnehmer und deren Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Die Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrats, welcher der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist, auch das Personal von mit der Firma wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen angeschlossen werden, sofern der Stiftung die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden und die erworbenen Rechtsansprüche und Anwartschaften der Destinatäre nicht geschmälert werden.
Berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma sowie von Unternehmungen, die mit der Stifterfirma finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, durch Gewährung von Unterstützungen und Leistungen: an den Arbeitnehmer im Falle von Alter oder Invalidität oder in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit von ihm selbst; an den Arbeitnehmer in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt er sorgt; im Falle des Tods des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten, den geschiedenen Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt seines Tods ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist, ferner beim fehlen solcher Personen an seine gesetzlichen Erben. Die Beiträge der Arbeitgeber können gemäss Artikel 331 Absatz 3 OR auch aus vorgängig hiefür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven erbracht werden. Die Stiftung kann solche Beiträge an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen leisten, denen sich die Stifterfirma angeschlossen oder die sie selbst errichtet hat.
Adressen |
Grossmatte 26
6014 Luzern
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Rechtsform | Stiftung |
Quelle | Handelsregister |