Die Stiftung verfolgt ihren Zweck unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. behördlich anerkannten Kriterien für steuerbefreite Stiftungen. Es sind vier Wirkungskreise vorgesehen: 1. Zuwendungen an in der Schweiz steuerbefreite gemeinnützige bzw. humanitär wirkende Stiftungen, Organisationen und Institutionen. Direkte Unterstützung, Förderung und Ausbildung von Bedürftigen, Behinderten und Kranken, insbesondere von jungen Menschen, in der Schweiz und in Entwicklungsländern. Zuwendungen im Rahmen von Katastrophenhilfe. 2. Unterstützung von Massnahmen und Aktionen, die durch Festigung des Gedankens der Toleranz, durch Pflege des interreligiösen Dialoges und durch Bekämpfung von Rassismus und Antisemitismus die Stellung der jüdischen Minderheit in der Schweiz stärken. Nicht steuerbefreiten Organisationen und Institutionen können Zuwendungen für die in Abs. 1 genannten Zwecke ausgerichtet werden, sofern sie ihre einschlägigen Tätigkeiten nachweisen. 3. Zuwendungen an in der Schweiz steuerbefreite Stiftungen, Organisationen und Institutionen, die zur Förderung der Wohlfahrt bzw. des friedlichen Zusammenlebens der Bevölkerung im Staate Israel beitragen. 4. Förderung der projektbezogenen wissenschaftlichen Forschung bzw. Entwicklung an Schweizer Hochschulen und Fachhochschulen, insbesondere an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ), auf den Gebieten des Energiewesens, der Informatik und der Infrastruktur im Allgemeinen. Für diese Zwecke können auch an den schweizerischen Hochschulen und Fachhochschulen nahe stehende Organisationen bzw. Institutionen Zuwendungen ausgerichtet werden. Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit von schweizerischen Hochschulen und Fachhochschulen mit entsprechenden ausländischen Instituten. Auf diesen Gebieten können auch Symposien, Tagungen, Professuren, wissenschaftliche Berichte, u.a.m. gefördert sowie Belohnungen und Preise mit Zuwendungen bedacht werden.
Die Stiftung verfolgt ihren Zweck in zwei Wirkungskreisen: Der erste Wirkungskreis umfasst: die Förderung, Unterstützung und Anerkennung schöpferischer, forschender und betreuender Tätigkeiten auf dem Gebiet von Kunst und Kultur. Innerhalb dieses Wirkungskreises kommen beispielsweise in Frage bildende Kunst, Literatur, Musik- und Theaterwesen, Filmwesen, u.a.m. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend; sie hat beispielhaften Charakter. Im Rahmen dieses Stiftungszweckes können sowohl Einzelpersonen unterstützt als auch Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen, die auf den entsprechenden gemeinnützigen Gebieten tätig sind, ausgerichtet werden. Der Stiftungsrat ist in der Aufteilung der Mittel frei. Eine Verpflichtung, alle erwähnten Ziele zu verfolgen bzw. die verfolgten Ziele gleichmässig zu unterstützen, besteht nicht. Der zweite Wirkungskreis umfasst: die Förderung der Jugend in der Schweiz in einem umfassenden Sinn, beispielsweise durch Förderung der Bildung und Ausbildung, Förderung in sittlicher, geistiger und kultureller Hinsicht, Förderung der Gesundheit, Förderung der Erziehung zur Selbstverantwortung, Förderung des Verständnisses für die Zusammenhänge zwischen Wissenschaft, Technik und Natur, u.a.m. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend; sie hat beispielhaften Charakter. Im Rahmen dieses Stiftungszweckes können sowohl Einzelpersonen unterstützt als auch Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen, die auf den entsprechenden gemeinnützigen Gebieten tätig sind, ausgerichtet werden. Der Stiftungsrat ist in der Aufteilung der Mittel frei. Eine Verpflichtung, alle erwähnten Ziele zu verfolgen bzw. die verfolgten Ziele gleichmässig zu unterstützen, besteht nicht. Verwirklichung des Zweckes in beiden Wirkungskreisen: Die Stiftung kann zur Verwirklichung ihres Zweckes Stipendien zum Studium an in- und ausländischen Hochschulen und Forschungsstätten und zu Studienreisen im In- und Ausland vergeben, Habilitationsstipendien vergeben, bestehende förderungswürdige Projekte finanzieren, durch Bereitstellung von Mitteln den Anstoss zu Projekten geben, durch Ausschreibung von Preisen zu Leistungen anspornen bzw. erbrachte Leistungen mit Preisen belohnen, u.a.m. Die Stiftung kann dabei mit anderen steuerbefreiten Organisationen oder steuerbefreiten Institutionen mit vergleichbarer Zielsetzung zusammenarbeiten. Der Stiftungsrat hat die Mittel in erster Linie für konkrete Projekte zu verwenden, in zweiter Linie aber auch für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Stiftung verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Art. 3 der Stiftungsurkunde kann durch ein Reglement näher ausgeführt werden.
Die Stiftung bezweckt die Förderung von Aktivitäten in den Bereichen Kultur, Bildung und Soziales. Zur Umsetzung dieses Stiftungszweckes unternimmt die Stiftung eine Reihe von Aktivitäten in der ganzen Schweiz. Darin eingeschlossen sind unter anderem die Evaluierung geeigneter Projekte sowie die Organisation und Durchführung von Aktivitäten zur Mittelbeschaffung. Die Stiftung kann in Einzelfällen Aktivitäten in Schwellenländern unterstützen, solange deren Entwicklungsstand nicht mit dem westeuropäischen vergleichbar ist. Im Sinne des Stiftungszwecks sind die Mittel insbesondere wie folgt zu verwenden: Zuwendungen an Organisationen und Institutionen, die kulturelle Projekte aller Art durchführen; Zuwendungen an Organisationen und Institutionen, die sich im Bereich der Bildung engagieren; Zuwendungen an Integrationsprojekte für sozial ausgegrenzte Personen; Zuwendungen an Behinderte und Menschen in Notlagen; Zuwendungen an öffentliche und private Hilfsprojekte zur Unterstützung von Opfern bei Naturkatastrophen. Im Rahmen des Stifungszwecks kann die Stiftung auch Zuwendungen an andere gemeinnützige nationale oder internationale Einrichtungen vornehmen, sofern dadurch der Stiftungszweck zielgerichteter erreicht werden kann. Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke im allgemein schweizerischen Interesse. Sie verfolgt keine Erwerbs- oder Selbshilfezwecke und erbringt insbesondere keine Leistungen an die Stifterin oder deren Rechtsnachfolgerin, ihre Mitarbeiter oder ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie.
Die Stiftung verfolgt ihren gemeinnützigen Zweck überwiegend in der Schweiz in den vier folgenden Wirkungskreisen: Der erste Wirkungskreis umfasst die Förderung und Unterstützung schöpferischer, forschender und ausbildender Tätigkeiten hauptsächlich in der Schweiz auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik. Innerhalb dieses Wirkungskreises kommen beispielsweise in Frage: (a) Entwicklung neuer Technologien, insbesondere zur Förderung der Nachhaltigkeit und Ökologie; (b) Förderung der ökologischen und nachhaltigen Mobilität. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend und hat beispielhaften Charakter. Der zweite Wirkungskreis umfasst die Bekämpfung absoluter Armut im In- und hauptsächlich im Ausland durch die Förderung unter anderem von nachhaltigen Ökosystemen und dem Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung. In diesem Zusammenhang ist der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Erwerbsleben und dem Schutz von Frauen in Notlagen eine gesonderte Bedeutung zuzuweisen. Der dritte Wirkungskreis umfasst die Förderung und Unterstützung schöpferischer, forschender und ausbildender Tätigkeiten hauptsächlich in der Schweiz auf dem Gebiet der Kultur. Innerhalb dieses Wirkungskreises kommen beispielsweise in Frage: (a) Bildende Kunst; (b) Musik- und Theaterwesen; (c) Filmwesen; (d) Literatur. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend und hat beispielhaften Charakter. Der vierte Wirkungskreis umfasst die Erhaltung und die Förderung der Artenvielfalt von Flora und Fauna und naturnaher Landschaften in der Schweiz. Mit Bezug auf sämtliche Zwecke können sowohl Einzelpersonen oder -projekte unterstützt werden als auch Zuwendungen an Institutionen ausgerichtet werden, die auf den entsprechenden gemeinnützigen Gebieten tätig sind. Der Stiftungsrat ist in der Aufteilung der Mittel frei. Das Hauptgewicht der Vergabungen soll auf die Wirkungskreise eins (Wissenschaft und Technik) und zwei (Armutsbekämpfung und Frauenförderung) gelegt werden. Den Grundsätzen von Nachhaltigkeit, Effizienz und Effektivität ist bei der Verwendung der Mittel angemessen Rechnung zu tragen. Die Stiftung ist frei, eine oder mehrere sog. Unterstiftungen zu errichten und diese mit Mitteln auszustatten zur spezifischen Förderung einzelner dieser Wirkungskreise, und deren Stiftungsräte nach den in den jeweiligen Wirkungskreisen erforderlichen Kompetenzanforderungen zu besetzen. Solche Unterstiftungen sollen ebenfalls Martin+Marianne Haefner als Komponente ihres Namens tragen und deren Statuten denen der vorliegenden Statuten im Wesentlichen entsprechen. Die Stiftung und gegebenenfalls die Unterstiftungen dürfen keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen und müssen politisch und konfessionell neutral sein.
Adressen |
Beethovenstrasse 11
8002 Zürich
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Rechtsform | Stiftung |
Quelle | Handelsregister |